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Kann aus der aktuellen TRBS 1201 die Möglichkeit abgeleitet werden, wiederkehrende Prüfungen durch eine ständige Überwachung zu ersetzen?

KomNet Dialog 43458

Stand: 02.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

In der Vorgängerversion der aktuellen TRBS 1201 war unter Punkt 3.1 Absatz (1) ausgeführt: "... Wenn Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, können die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV auch durch ständige Überwachung erfüllt werden. Arbeitsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie unter verantwortlicher Einbeziehung der befähigten Person durch qualifiziertes Fachpersonal in Stand gehalten werden und durch messtechnische Maßnahmen überwacht werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass Schäden rechtzeitig entdeckt werden können." Diese Anforderungen sind beim Betrieb unserer Sortieranlage umgesetzt, darum wird sie nicht nach BetrSichV § 14 (2) wiederkehrend in bestimmten Fristen "am Stück" überprüft. Lässt sich diese Vorgehensweise auch aus der aktuellen TRBS 1201 oder aus anderem Regelwerk ableiten?

Antwort:

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dabei dürfen sie aber nicht über deren Bestimmungen hinausgehen. Die in § 14 Abs. 2 BetrSichV klar formulierte Erfordernis, wiederkehrende Prüfungen durchzuführen, kann somit nicht durch eine Regelung in den TRBS aufgehoben bzw. durch eine andere Vorgehensweise ersetzt werden. Dies würde eine Abweichung von der BetrSichV darstellen. Demzufolge lässt sich die Möglichkeit des Ersetzens wiederkehrender Prüfungen durch eine ständige Überwachung aus der aktuellen TRBS 1201 bzw. aus anderen Regelwerken nicht mehr ableiten.


Die Prüfung eines Arbeitsmittels umfasst die Ermittlung des Istzustandes, den Vergleich des Istzustandes mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand. Der Istzustand ist der durch die Prüfung festgestellte Zustand des Arbeitsmittels. Wiederkehrende Prüfungen müssen in den Fristen erfolgen, die aufgrund von § 3 Abs. 6 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden. Somit kann das Wesen einer wiederkehrenden Prüfung nicht durch eine ständige Überwachung charakterisiert sein. Bei der wiederkehrenden Prüfung handelt es sich vielmehr um einen bewusst durchgeführten Vorgang, der die sicherheitstechnischen und formalen Belange nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie nach sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen für die Verwendung des Arbeitsmittels in den Blick nimmt, bewertet und dokumentiert.


Aus hiesiger Sicht kann an der geschilderten Vorgehensweise, in Bezug auf die Sortieranlage, nicht festgehalten werden. Dabei sei angemerkt, dass auch in der früheren Fassung der TRBS 1201 die ständige Überwachung unter verantwortlicher Einbeziehung einer befähigten Person erfolgen musste. Es wird empfohlen, dass die befähigte Person die wiederkehrende Prüfung (Ordnungsprüfung und Technische Prüfung) nach festzulegenden Fristen durchführt und dokumentiert. Eine (zusätzliche) ständige Überwachung könnte dabei möglicherweise als Begründung für längere Prüffristen herangezogen werden.