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Muss für alle Gefahrstoffe, bei denen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen sind, grundsätzlich eine Betriebsanweisung erstellt werden?
KomNet Dialog 4183
Stand: 24.06.2021
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung
Frage:
Muss für alle Gefahrstoffe, bei denen die zusätzlichen Schutzmaßnahmen zu treffen sind, grundsätzlich eine Betriebsanweisung erstellt werden?
Antwort:
Wenn - wie im beschriebenen Fall - KEINE geringe Gefährdung nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 13 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorliegt und die Maßnahmen nach § 8 "Allgemeine Schutzmaßnahmen" der GefStoffV NICHT ausreichen, kann der Absatz 13 des § 6 der GefStoffV NICHT angewendet werden und es müssen die weiteren Maßnahmen des Abschnitt 4 "Schutzmaßnahmen" der GefStoffV ergriffen werden. Daher ist auch der § 14 "Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten" Absatz 1 anzuwenden und eine Betriebsanweisung zu erstellen:
"(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird."
Weitere Informationen zur Betriebsanweisung können der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" entnommen werden.
Hinweis:
Auf die Seite Fachwissen "Betriebsanweisung" der BG RCI sowie die Hilfestellungen zur Erstellung von Betriebsanweisungen mit GisChem-Interaktiv weisen wir hin.