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Muss für Spülmaschinentabletten eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn diese in einer Firma zum Einsatz kommen?

KomNet Dialog 6596

Stand: 18.09.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Muss für den Einsatz von Spülmaschinentabletten oder anderen Reinigungsmitteln, die nach GefStoffV gekennzeichnet sind, eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn diese Mittel in einer Firma zum Einsatz kommen?

Antwort:

Eine Gefährdungsbeurteilung muss auf Grund von § 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchgeführt werden. In der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen zu betrachten. Konkretisiert wird dies durch § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):


"(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. (...)"

Allerdings müssen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bei Vorliegen einer geringen Gefährdung nicht alle Maßnahmen der GefStoffV umgesetzt werden. Dazu ist § 6 Absatz 13 der GefStoffV relevant:


"(11) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund

1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,

2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,

3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und

4. der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden."

Beim sachgemäßen Verwenden von Geschirrspültabs, Korrektur-Fluid und Klebestiften in büroüblichen Mengen kann in der Regel von einer geringen Gefährdung der Beschäftigten ausgegangen werden.

Das bedeutet, dass bei einer geringen Gefährdung u. a.

- keine Aufnahme in ein Gefahrstoffverzeichnis erfolgen,

- keine Substitutionsprüfung durchgeführt werden,

- keine PSA bereitgestellt werden,

- keine Ermittlung der Arbeitsplatzgrenzwerte erfolgen,

- keine Betriebsanweisung und keine Unterweisung erstellt / vorgenommen werden und

- keine arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt werden muss.

Weiter wird ausgeführt, dass im Fall von Tätigkeiten mit geringer Gefährdung keine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist (§ 6 Absatz 10 GefStoffV). Es sollte aber nachvollziehbar sein, bei welchen Tätigkeiten im Betrieb mit welchen Stoffen eine geringe Gefährdung ermittelt wurde.

Hinweis: 

Der Umfang der Unterweisungen gemäß § 14 "Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten" sollte im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung auch entsprechende Hinweise zum Umgang bei Stoffen mit geringer Gefährdung enthalten. 


Auf die "TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", insbesondere das Kap. 6.2 "Tätigkeiten mit geringer Gefährdung", weisen wir hin.