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Wie kann der Umgang mit geringen Mengen an Gefahrstoffen vernünftig eingeschätzt werden, ohne eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren?

KomNet Dialog 13207

Stand: 13.12.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Maßnahmenstufen / Handlungshilfen

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Frage:

Leider gibt es mit der aktuellen Gefahrstoffverordnung das Schutzstufenkonzept nicht mehr, mit dem eine schnelle, einfache und pragmatische Einstufung möglich war. Bitte geben Sie mir eindeutige Hinweise, wie jetzt der Umgang mit geringen Mengen Gefahrstoffen vernünftig eingeschätzt werden kann ohne eine "Gefährdungsbeurteilung" durchzuführen und zu dokumentieren. Es muß doch pauschale Aussagen geben für die Anwendung von z.B. Korrekturflüssigkeit (aus einer 20 ml-Flasche im Bürobereich), für die Nutzung von Spülmaschinenreiniger für das Kaffeegeschirr im Chefsekretariat, für den Einsatz von Klebstoff aus einer 50-g-Tube, für den gelegentlichen Gebrauch eines Schmiermittels aus einer Spraydose und, und, und... Bei diversen Audits werden wir "belästigt" mit den Fragen, warum wir für den Einsatz von "Tipp-Ex" keine Betriebsanweisung aushängen und wo bzw. wie wir dokumentieren, dass wir es warum nicht tun (Gefährdungsbeurteilung...). Wir benötigen dringend eine vernünftige Argumentationshilfe für diese Fragestellungen. Ansonsten dokumentieren wir uns in 'Grund und Boden' und die wirklich wichtigen Gefahrenschwerpunkte geraten aus dem Fokus; auch werden Mitarbeiter sehr unsensibel gegenüber Betriebsanweisungen, bei der inflationären Steigerung der Anzahl...

Antwort:

Auch nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss in einer Gefährdungsbeurteilung strukturiert dargelegt werden, welche Gefährdungen vorhanden sind.


Eine Gefährdungsbeurteilung muss auf Grund von § 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchgeführt werden. In der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen zu betrachten. Konkretisiert wird dies durch § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 1 der GefStoffV:

"Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können." Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.


Hierbei müssen vor allem die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ der Betriebsarzt beteiligt werden. Kommen alle, die für den Arbeitsschutz im Betrieb Verantwortung tragen, zu dem Ergebnis, dass eine geringe Gefährdung vorliegt, kann von einer zutreffenden Bewertung ausgegangen werden. Alle Maßnahmen müssen in der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert werden. Allerdings müssen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bei vorliegen einer geringen Gefährdung nicht alle Maßnahmen der GefStoffV umgesetzt werden. Dazu ist § 6 Absatz 13 GefStoffV relevant:


"Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund

1.der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,

2.einer geringen verwendeten Stoffmenge,

3.einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und

4.der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden."

Dann kann auch auf eine detaillierte Dokumentation bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 verzichtet werden (§ 6 Absatz 10 GefStoffV). Es sollte aber nachvollziehbar sein, bei welchen Tätigkeiten im Betrieb mit welchen Stoffen eine geringe Gefährdung ermittelt wurde.


Das bedeutet, dass bei einer geringen Gefährdung u. a.

- keine Aufnahmen in ein Gefahrstoffverzeichnis erfolgen,

- keine Subsitutionsprüfungen durchgeführt werden,

- keine PSA bereitgestellt werden,

- keine Ermittlungen der Arbeitsplatzgrenzwerte erfolgen,

- keine Betriebsanweisung und keine Unterweisung erstellt/vorgenommen werden und

- keine arbeitsmedizinsiche Vorsorge durchgeführt werden muss.


Beim sachgemäßen Verwenden von Gerschirrspültabs, Korrektur-Fluid und Klebestiften in büroüblichen Mengen sollte in der Regel eine geringe Gefährdung der Beschäftigten vorliegen.


Hinweise:

Weitere Informationen finden sich in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", insbesondere Kap. 6.2


Der Umfang der Unterweisungen gemäß § 12 "Unterweisung" des ArbSchG sollte im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung auch entsprechende Hinweise zum Umgang bei Stoffen mit geringer Gefährdung enthalten.