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Ist eine Produktionsanlage, z.B. eine Abfüllanlage für Getränke, ein Arbeitsmittel (Anlage) im Sinne der BetrSichV?

KomNet Dialog 9147

Stand: 30.05.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Ist eine Produktionsanlage, z.B. eine Abfüllanlage für Getränke, ein Arbeitsmittel (Anlage) im Sinne der BetrSichV?

Antwort:

Nach § 2 Abs.1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d.h. alle Einrichtungen, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Hierzu gehören einfache Handgeräte, z.B. ein Hammer oder eine Bohrmaschine, ebenso wie komplexe verfahrenstechnische Anlagen, z. B. eine Fertigungsstraße (aus Begründung zur BetrSichV).
Der Betrieb der Abfüllanlage steht in direktem Zusammenhang mit der zu verrichtenden Arbeit (Bedienen / Benutzen). Es handelt sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, wenn sie vom Arbeitgeber zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird. Für derartige Produktionsanlagen gelten demnach die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung.