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Fallen Unterstellböcke unter Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung "Besondere Vorschriften zum Heben von Lasten? Welche Prüffristen sind hier vorgeschrieben?

KomNet Dialog 24098

Stand: 18.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Fallen Unterstellböcke unter Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung "Besondere Vorschriften zum Heben von Lasten? Welche Prüffristen sind für Unterstellböcke vorgeschrieben?

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält im Anhang 1 unter Nr. 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten". Arbeitsmittel werden gemäß § 2 Abs.1 der BetrSichV definiert als "Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen". Somit ist ein Unterstellbock ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV. Allerdings fällt dieser nicht unter Anhang 1 Nr. 2 BetrSichV, da Unterstellböcke nicht zum Heben von Lasten dienen, sondern diese nur auf einer gleichen Höhe halten. Gestützt wird diese Interpretation durch den Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie. Dort wird unter § 40 analog ausgeführt, dass Geräte, die nicht zum Heben einer Last dienen, sondern diese nur auf einer bestimmten Höhe halten, nicht als Maschinen zum Heben von Lasten gelten.


Da die Unterstellböcke als Arbeitsmittel i.S.d. Betriebssicherheitsverordnung gelten, muss der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festlegen (§ 14 BetrSichV).