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Muss für die Heizungsanlage in den Gebäuden unseres Seniorenzentrums eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

KomNet Dialog 27617

Stand: 08.10.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Muss für die Heizungsanlage in den Gebäuden unseres Seniorenzentrums eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt werden?

Antwort:

Unter der Voraussetzung, dass die Heizungsanlage Teil der Arbeitsstätte "Seniorenzentrum" ist und von den Beschäftigten des Seniorenzentrums verwendet wird, hat deren Arbeitgeber für diese Anlage durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 ArbSchG).


Gebäude, in denen sich Arbeitsstätten befinden, unterliegen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Für kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtungsanlagen, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallationen und Heizungsanlagen in solchen Gebäuden gelten folglich die Anforderungen dieser Verordnung.


Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist zugleich anzuwenden, wenn die Benutzung der Einrichtungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht (z. B. Elektroinstallation in explosionsgefährdeten Bereichen) (siehe dazu auch LASi-Leitlinie zur BetrSichV - LV 35 Nr. A 2.1)


Beispielsweise gelten Stühle und Tische sowie Regale, die bei der Arbeit von Beschäftigten verwendet werden, sowohl als Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV wie auch als Einrichtung im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Gleiches gilt für die Heizungsanlage.


In der Begründung zur Betriebssicherheitsverordnung des BMAS wird dazu wie folgt ausgeführt:


"Erfasst werden alle technischen Arbeitsmittel, wie sie für die Verrichtung einer Arbeitstätigkeit verwendet werden. Nicht erfasst werden typische Einrichtungsgegenstände wie Schränke; diese sind der Arbeitsstätte zuzurechnen. Eine Anlage ist eine Gesamtheit von räumlich und funktional im Zusammenhang stehenden Maschinen oder Geräten, die auch steuerungstechnisch und sicherheitstechnisch eine Einheit bilden. Überwachungsbedürftige (besonders prüfpflichtige und

teilweise erlaubnisbedürftige) Anlagen werden in Anhang 2 konkret und abschließend bezeichnet, da der Prüfgegenstand eindeutig bestimmt sein muss. Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der RL 2009/104/EG, auch wenn dies nicht unbedingt dem traditionellen Verständnis in Deutschland entspricht."


Daher ist für die Heizungsanlage eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV erforderlich. In diese Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von dem Arbeitsmittel ausgehen, und zwar vom Arbeitsmittel selbst, von der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit dem Arbeitsmittel durchgeführt werden (entfällt im Falle der Verwendung der Heizungsanlage durch eigene Beschäftigte).


In Abhängigkeit von der Art, der Ausführung und den Betriebsparametern der Anlage kann es u. a. auch erforderlich sein, dass die Heizungsanlage vor ihrer Inbetriebnahme sowie wiederkehrend durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden muss.


Hinweise:

Die Heizungsanlage selbst (z. B. Dampfkesselanlage) oder deren Teile (z. B. Ausdehnungsgefäße von Warmwasserheizungen) können auch überwachungsbedürftige Anlagen sein. Ob eine Anlage bzw. ihre Anlagenteile als überwachungsbedürftige Anlage einzustufen sind, richtet sich nach der Größe (Volumen, Rohrleitungsdurchmesser) und den Betriebsbedingungen (Temperatur, Betriebsdruck) der Anlage bzw. Anlagenteile (s. BetrSichV Anhang 2, Abschnitt 4) sowie ggf. vorhandenen Explosionsgefährdungen.


Unabhängig von der Arbeitsmitteleigenschaft der Heizungsanlage ist z. B. auch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV für die Heizungsanlage als Bestandteil der Arbeitsstätte erforderlich.

Auf die Informationen und Handlungshilfen der BGHM - Gefährdungsbeurteilungen Sanitär/Heizung/Klima weisen wir hin.