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Sind Fitnessgeräte in einem Fitness-Studio, an welchen die Beschäftigten den Kunden "aktiv" Übungen zeigen, im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung zu betrachten?
KomNet Dialog 24023
Stand: 31.05.2022
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung
Frage:
Sind Fitnessgeräte/anlagen in einem Fitness-Studio, an welchen die Beschäftigten den Kunden "aktiv" Übungen zeigen, selbst nutzen etc. im Rahmen der (neuen) Betriebssicherheitsverordnung zu betrachten? Muss für diese Geräte eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden?
Antwort:
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 1 BetrSichV). Im § 2 BetrSichV wird definiert, dass Verwendung jegliche Tätigkeiten mit den Arbeitsmitteln umfasst. Arbeitsmittel wiederum sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden.
Wenn Beschäftigte in einem Fitnessstudio den Kunden an den Geräten aktiv Übungen zeigen, werden die Fitnessgeräte von den Beschäftigten des Fitnessstudios bei ihrer Arbeit verwendet und sind somit Arbeitsmittel. Vor der Verwendung von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 3 BetrSichV).