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Fallen stationäre elektrische Einrichtungen, wie z. B. Steckdosen und Beleuchtungsanlagen, unter die Betriebssicherheitsverordnung?
KomNet Dialog 18283
Stand: 04.02.2021
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung
Frage:
Fallen stationäre elektrische Einrichtungen, z. B. Steckdosen und Beleuchtungsanlagen in Industriebetrieben, Büroräumen, als Arbeitsmittel unter die Betriebssicherheisverordnung?
Antwort:
Der Begriff "Arbeitsmittel" ist im § 2 Abs.1 der Betriebssicherheitsverordnung wie folgt definiert:
"Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen."
In den LV 35 Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung, die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik herausgegeben werden, wird die Frage, ob Gebäude oder Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach der Betriebssicherheitsverordnung zählen, wie folgt beantwortet:
"Für Gebäudebestandteile oder Einrichtungen in Gebäuden, wie z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallationen und Heizungsanlagen, gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Wenn die Einrichtungen bei der Arbeit verwendet werden (z. B. kraftbetriebene Tore durch Gabelstaplerfahrer) oder sich Beschäftigte oder andere Personen im Gefahrenbereich von überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Ex-Anlagen) befinden können, ist die BetrSichV ebenfalls anzuwenden."