Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Fallen die Trafostationen und Umspannanlagen eines Versorgungsnetzbetreibers unter die Betriebssicherheitsverordnung?

KomNet Dialog 14072

Stand: 30.05.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

Favorit

Frage:

Fallen die Trafostationen und Umspannanlagen eines Versorgungsnetzbetreibers unter die Betriebssicherheitsverordnung? Sind für diese Anlagen Gefährdungsbeurteilungen nach BetrSichV erforderlich?

Antwort:

Der Begriff des Arbeitsmittels wird unter § 2 Abs.1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert. Danach sind Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

Trafostationen und Umspannanlagen gelten als Anlagen und somit grundsätzlich auch als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
Die BetrSichV ist dann auf Arbeitsmittel anzuwenden, wenn diese durch  Arbeitgeber bereitgestellt oder durch Beschäftigte bei der Arbeit benutzt werden.

Stehen also die angesprochenen Trafostationen und Umspannanlagen im direkten Zusammenhang mit der Arbeit, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (Insbesondere Gefährdungen ermitteln, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden) zu erstellen.
Je nach Situation und Standort der Anlagen ist auch eine Gefährdungsbeurteilung nach  Arbeitsstättenverordnung  durchzuführen (Ermitteln, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können) .

Auf die Informationen unter www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de weisen wir hin.