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Wie wird der Pausenanspruch bei Bereitschaftsdiensten in Krankenhäusern ermittelt?

KomNet Dialog 9141

Stand: 03.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

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Frage:

In unserem Krankenhaus wird nach dem Dienst z.T. im Bereitschaftsdienst weitergearbeitet. Beispiel: von 8-16 Uhr Regeldienst, danach von 16-8 Uhr Bereitschaftsdienst. Wieviel Pausenanspruch hat der Mitarbeiter, wenn er im Bereitschaftsdienst nicht arbeiten muss, wieviel Pausenanspruch hat er, wenn er mit dem Regeldienst zusammen, z.B. 12 Stunden, arbeiten muss.

Antwort:

Hinweis:

Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

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Seit einigen Jahren gibt es in der arbeitszeitrechtlichen Bewertung keinen Unterschied mehr zwischen Vollarbeit (Regeldienst), Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Alle drei Formen gelten vollständig als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme, und sind vollständig auf die zulässigen Höchstarbeitszeiten anzurechnen. Vergütungsregeln weichen in der Regel davon aber ab und sind meistens tarifvertraglich geregelt.


Ihre Frage ist anhand von § 4 ArbZG zu beantworten: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden ist die Arbeit durch eine im Voraus festgelegte Ruhepause von mindestens 30 Minuten, und bei einer Arbeitszeit von mehr als insgesamt neun Stunden, durch eine Ruhepause von 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können jeweils in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.


Eine Pause im Sinne des ArbZG liegt dann vor, wenn ein Beschäftigter während der Arbeitsunterbrechung weder Arbeit zu leisten hat noch sich dafür bereit zu halten braucht, also z. B. wenn er die Station während der Pause verlassen kann. Gibt es hingegen Vorgaben durch den Arbeitgeber - wie im Gesundheitswesen häufig auftretend - wo und wie der Beschäftigte die Pause verbringen soll (z. B. auf der Station) liegt keine Pause im Sinne von § 4 ArbZG vor und die Arbeitszeit ist entsprechend zu vergüten.


Das Beispiel aus Ihrer Anfrage bedeutet einen so genannten "24-Stunden-Dienst" (8 Std Vollarbeit zzgl. 16 Std. Bereitschaftsdienst). Dieses ist nur unter den "opt-out-Bedingungen" möglich. Hierzu muss eine Gefährdungsbeurteilung (inkl. Belastungsanalyse) erstellt werden. Hieraus können evtl. Vorgaben für die Pausengestaltung entstehen, die einen Pausenbedarf über das gesetzlich vorgegebene Minimum von § 4 ArbZG notwendig machen.