Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf der Arbeitgeber bei Arbeitszeiten über neun Stunden eine zusätzliche Pause abziehen?

KomNet Dialog 12913

Stand: 03.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

Favorit

Frage:

Ich hatte am betreffenden Tag von 7.00-15.30 Uhr gearbeitet (8 h + 0,5h Pause). Etwa eine Stunde vor Feierabend fragt mich mein Chef, ob ich wegen notwendiger Arbeiten 1,5 Stunden länger arbeiten könnte. Ich war einverstanden und arbeitete bis 17 Uhr (ohne Pause). Bei der folgenden Lohnabrechnung wurden mir nur 1,25 h auf meinem Stundenkonto gutgeschrieben. Auf meine Nachfrage wurde mir erklärt: "Es wird bei Arbeitszeiten über 9 Stunden automatisch eine Viertelstunde abgezogen, egal ob ich die Pause gemacht habe oder nicht".(Wegen der Pausenzeitregelung über 9 h = 45 min Pause) Ist diese Vorgehensweise rechtens?

Antwort:

Hinweis:


Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetzes wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

*****************************************************************************************************


Die Frage betrifft zwei Bereiche, nämlich den Bereich des Arbeitsschutzrechtes und den Bereich des Arbeitsrechtes.


Arbeitsschutzrechtlich verpflichtet das für die Gestaltung der Arbeitszeiten und Ruhepausen maßgebliche Arbeitszeitgesetz - ArbZG den Arbeitgeber mit § 4 ArbZG, die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen

- von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und

- 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt

zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.


Grundsätzlich gilt zudem, dass die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhepausen grundsätzlich nicht an den Anfang oder an das Ende einer Arbeitsschicht gelegt werden dürfen. Auch muss die Lage und die Dauer einer Ruhepause, um als solche arbeitszeitrechtlich akzeptiert werden zu können, spätestens mit Beginn der Arbeitsschicht feststehen. Der Arbeitgeber muss dementsprechend organisatorische Maßnahmen treffen, damit die vorgeschriebenen Ruhepausen von den Beschäftigten auch tatsächlich eingelegt werden können. 

Verstöße gegen Ruhepausenbestimmungen des ArbZG können von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde als Ordnungswidrigkeit entsprechend § 22 ArbZG geahndet werden.


Das ArbZG lässt ein Abweichen von den vorgeschriebenen Ruhepausen nur zu bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen (§ 14 ArbZG) .


In Ihrem Fall wurde die Arbeitszeit über 9 Stunden verlängert. Auch in einem solchen Fall ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, eine dem ArbZG entsprechende Pausengestaltung zu gewährleisten.


Wenn der Arbeitgeber Ruhepausen nicht gewährt hat und stattdessen während dieser Zeit gearbeitet wurde, der Arbeitgeber aber in der Gehaltsabrechnung gleichwohl Pausen zum Abzug bringt, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber nicht von einem außergewöhnlichen Fall im Sinne des § 14 ArbZG ausgeht. Demzufolge ist die Verfahrensweise in mehrfacher Hinsicht unzulässig:


1. wurde eine gemäß § 4 ArbZG geforderte Pause nicht gewährt

2. wird gegen die Aufzeichnungspflicht gegen § 16 Abs.2 ArbZG verstoßen bzw. eine unwahre Dokumentation geführt

3. wird Ihnen für eine Pause, die nicht gewährt wurde, gleichwohl die Vergütung abgezogen 


Für die Punkte 1. und 2. ist die Arbeitsschutzbehörde vor Ort zuständig. Bei den dortigen Ansprechpartnern erhalten Sie auch weitere betriebsbezogene und arbeitsschutzrechtliche Informationen und Beratung. 


Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch für eine nicht gewährte Ruhepause handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir zu den arbeitsrechtlichen Aspekten keine Beratung geben können und dürfen.

Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Fachanwalt für Arbeitsrecht) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden. Ist ein Betriebsrat vorhanden, sollte dieser beteiligt werden.