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Ist es zwingend erforderlich, dass die Behörde eine Kopie der an den Unfallversicherungsträger zugesandten Unfallanzeige erhalten muss?
KomNet Dialog 9103
Stand: 26.06.2019
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung
Frage:
Ist es zwingend erforderlich, dass die Behörde eine Kopie der an den Unfallversicherungsträger zugesandten Unfallanziege erhalten muss. Wo ist dies rechtlich geregelt?
Antwort:
Ja. Gemäß § 193 Abs. 7 SGB VII "Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer" hat der Unternehmer bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen und in Hamburg bei dem Amt für Arbeitsschutz) zu übersenden. Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden. Wird eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet der Unfallversicherungsträger eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Wird der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet sie dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Durchschrift der Anzeige.
Auf diesen Sachverhalt wird auch in den Erläuterungen der Berufsgenossenschaften zur Unfallanzeige hingewiesen, www.dguv.de/formtexte/unternehmer/index.jsp, hier werden auch Vordrucke zur Unfallanzeige angeboten.