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Wem muss eine Unfallanzeige (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung) gemeldet werden?

KomNet Dialog 11304

Stand: 05.03.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Wem muss eine Unfallanzeige (Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung) gemeldet werden? - Berufsgenossenschaft, - Bezirksregierung - oder beiden? § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden. Danach ist in NRW auch die Bezirksregierung zu informieren, oder?

Antwort:

Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung ist eine Rechtsverordnung, die auf Grund des Sozialgesetzbuches VII - SGB VII "Gesetzliche Unfallversicherung" erlassen worden ist.


Unter § 193 SGB VII ist vorgeschrieben, dass der Unternehmer Unfälle von Versicherten in seinem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen hat, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.

Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, hat der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden.

Bis auf wenige Ausnahmen, z.B. landwirtschaftliche Betriebe ohne Beschäftigte, unterstehen alle Betriebe der allgemeinen staatlichen Arbeitsschutzaufsicht, so dass grundsätzlich jede Unfallanzeige in Kopie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde, (in Nordrhein-Westfalen die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz), zu übersenden ist.


Auf die weiteren Informationen zum Thema von der DGUV weisen wir hin.