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Wo genau liegt der Unterschied zwischen einem Verbandbucheintrag und einer Unfallanzeige?

KomNet Dialog 26023

Stand: 24.02.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Unfallmeldungen

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Frage:

Wo genau liegt der Unterschied zwischen einem Verbandbucheintrag und einer Unfallanzeige?

Antwort:

Unfallmeldung


Wenn ein Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz oder auf dem Weg von oder zur Arbeit einen Unfall erleidet und so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, so hat der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) binnen drei Tagen eine Anzeige zu erstatten (§ 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII). Hierüber ist die Sicherheitsfachkraft des Unternehmens und der Betriebsarzt in Kenntnis zu setzen. Die Anzeige ist vom Betriebsrat zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Anzeige ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu übersenden.


Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet im Internet FAQ's (häufige Fragen) zur Unfallanzeige an:

https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/unfallanzeige/index.jsp


Weitergehende unverzügliche Meldepflichten an die zuständige (Arbeitsschutz-)Behörde bestehen nach der Betriebssicherheitsverordnung (§ 19), der Gefahrstoffverordnung (§ 18) und der Biostoffverordnung (§ 17). Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber die Arbeitsunfälle erfassen und auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es dabei, den Arbeitgeber bei der Unfalluntersuchung und bei den Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle fachlich zu beraten.



Verbandbucheintrag


Grundlage für den Verbandbucheintrag ist der § 24 Absatz 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Dort heißt es:

"Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln."


Konkretisiert werden die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 in der DGUV Regel 100-001 unter dem Punkt 4.6.6. Dort ist folgendes nachzulesen:

"Die lückenlose Aufzeichnung der Ersten Hilfe liefert eine wichtige Grundlage für die Planung und Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Rettungswesens.


Die Aufzeichnungen dienen auch als Informationsquelle zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten im Betrieb. Daneben besteht ein versicherungsrechtlicher Aspekt, da hiermit im Einzelfall der Nachweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann.

Zu diesem Zweck sind folgende Angaben zu dokumentieren:

• Namen des Verletzten bzw. Erkrankten,

• Datum/Uhrzeit des Unfalles bzw. Gesundheitsschadens,

• Ort,

• Hergang,

• Art und Umfang der Verletzung/Erkrankung,

• Namen der Zeugen,

• Datum und Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung,

• Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahmen,

• Name des Erste-Hilfe-Leistenden.

Die Form der Erfassung der zu dokumentierenden Daten ist nicht festgelegt.

Für die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung kann insbesondere das Verbandbuch (DGUV Information 204-020) oder der Meldeblock (DGUV Information 204-021) verwendet werden.

Bei der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Dies kann insbesondere durch organisatorische Maßnahmen, z. B. schriftliche betriebliche Anweisungen, erfolgen."

Weitere Informationen finden sich auch in der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" unter dem Punkt 4.4.


Fazit:

Jede Verletzung im Betrieb ist in das Verbandbuch einzutragen. Ergibt sich hieraus ein Ausfall von mehr als drei Tagen, muss eine Unfallanzeige erstattet werden. Entscheidend für die Unfallanzeige ist die Ausfallzeit, nicht der Besuch bei einem Arzt.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk finden Sie unter http://publikationen.dguv.de.