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Wie schnell müssen "schwere Unfälle" der jeweiligen Berufsgenossenschaft gemeldet werden?

KomNet Dialog 14758

Stand: 19.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Wie schnell müssen "schwere Unfälle" der jeweiligen Berufsgenossenschaft gemeldet werden? Sind ggf. unterschiedliche Regelungen der einzelnen BGen sowie Definitionen zur "Schwere" eines Unfalls bekannt? Hintergrund und Quelle der Nachfrage ist ein Hinweis auf dem Internetportal der DGUV: "(...) Was ist bei schweren Unfällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten? - Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind SOFORT dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden."

Antwort:

Die Meldepflicht eines Arbeitsunfalls ist unter § 193 Sozialgesetzbuch - SGB VII geregelt:

"Wenn ein Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz oder auf dem Weg von oder zur Arbeit einen Unfall erleidet und so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, so hat der Arbeitgeber diesen binnen drei Tagen dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) eine Anzeige zu erstatten. Eine Durchschrift der Anzeige ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu übersenden."


Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet, dass grundsätzlich immer dann, wenn der Arbeitgeber von einem Ereignis in seinem Betrieb (ggf. mit zeitlicher Verzögerung) erfährt, welches auf einen Arbeitsunfall hindeutet, eine entsprechende Unfallanzeige zu erstatten ist


Das Unterlassen oder nicht rechtzeitige Übermitteln der Unfallanzeige stellt nach § 209 SGB VII eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Hierfür zuständig sind die Unfallversicherungsträger.


In den Erläuterungen zum Formblatt "Unfallanzeige" wird ausgeführt: "Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger und bei Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht oder der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, auch der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde bzw. der unteren Bergbehörde zu melden (Telefon, Fax, E-Mail)". Eine Abstufung wird dort nicht vorgenommen. Im Zweifelsfall sollte der Sachverhalt im direkten Kontakt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger geklärt werden.


Auf das Verletzungsarten-Verfahren (VAV) der DGUV/SVLFG weisen wir hin.