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Wie läuft ein Antrag auf Anerkennung von Berufskrankheiten ab?
KomNet Dialog 4479
Stand: 28.08.2024
Kategorie: Gesundheitsschutz > Berufskrankheit, Berufsunfähigkeit > Allgemeine Fragen / Verfahrensfragen
Frage:
Wie läuft ein Antrag auf Anerkennung von Berufskrankheiten ab? Wer startet einen solchen Antrag? Wer wird hierzu informiert, gefragt, etc? Können Nachteile auf Grund eine Antrags entstehen?
Antwort:
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Im Anhang der BKV sind aktuell über 80 anerkennungsfähige Erkrankungen aufgelistet.
Die Berufskrankheiten-Liste mit den jeweiligen wissenschaftlichen Informationen können im Internet auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgerufen werden:
Das Berufskrankheitenverfahren beginnt i.d.R. mit einer Verdachtsanzeige beim zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger), wodurch das Feststellungsverfahren gestartet wird. Welcher UV-Träger zuständig ist, kann bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber erfragt werden. Alternativ kann man Hilfestellung bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erhalten:
Für (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie für Krankenversicherungen besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung einer Berufskrankheit für eine versicherte Person, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte. Die Anzeige ist beim Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle zu erstatten.
Eine Verdachtsanzeige auf Vorliegen einer Berufskrankheit kann formlos durch die Betroffenen selbst erfolgen, aber auch eine Anzeige durch Familienangehörige ist möglich.
Es ist jedoch ratsam, die Anzeige durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnde Arzt erstatten zu lassen, da diese gesicherte Diagnosen und Erkrankungsverläufe einbringen können. Auch auskunftsfähige Personen wie Betriebsräte, Sicherheitsbeauftragte und Arbeitskollegen sollten einbezogen werden, wenn diese über ergänzende Informationen zu Einwirkungen am Arbeitsplatz verfügen.
Der UV-Träger und die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen informieren sich gegenseitig über den Eingang der Berufskrankheiten-Verdachtsanzeigen. „Herr des gesamten Berufskrankheitenverfahrens“ ist der UV-Träger. Dieser führt Ermittlungen durch im Hinblick auf die Arbeitsvorgeschichte und prüft dabei auf mögliche gefährdende Einwirkungen. Des Weiteren wird durch den UV-Träger der medizinische Sachverhalt ermittelt und ein möglicher Zusammenhang zwischen der Belastung am Arbeitsplatz und der Erkrankung unter Einbeziehung ärztlicher Gutachter beurteilt.
Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Stellen wirken als unabhängige und neutrale Institutionen im Verfahren mit. In Nordrhein-Westfalen ist das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung (LIA) zuständig.
Nachteile können auf Grund der Verdachtsanzeige für die Antragsteller nicht entstehen.