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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es für bestimmte Personengruppen gesonderte Regelungen bezüglich maximal zulässiger Raumtemperaturen?

KomNet Dialog 9088

Stand: 10.06.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Raumtemperaturen

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Frage:

Laut Arbeitsstättenvorschriften soll in Arbeitsräumen die Temperatur von +26° C nicht überschritten werden. In unseren Büroräumen ist es z. Zt. deutlich wärmer, so dass viele Mitarbeiter nach einer Lösung fragen. Gibt es für Schwerbehinderte, Schwangere und ältere Mitarbeiter (55-plus) eine Sonderregelung?

Antwort:

Regelungen zur Raumtemperatur sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) getroffen:

"Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben." (Nummer 3.5 des Anhangs zur ArbStättV).


Zu den Lufttemperaturen in Arbeitsräumen bestimmt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperatur", dass die Lufttemperatur 26°C nicht überschreiten soll. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein. Weitere Informationen zum Thema können den "Empfehlungen für heiße Sommertage in Arbeitsstätten" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz entnommen werden.

Auszug:

"Da es bei Raumtemperaturen von über +26 °C - wie sie im Sommer in nicht klimatisierten Arbeitsräumen auftreten können - unter bestimmten Umständen (z. B. erhöhte Arbeitsschwere und Bekleidungsisolation) zu einer Gefährdung der Gesundheit (z. B. Kreislaufbelastung) kommen kann, sind auch ohne Nennung einer Maximaltemperatur in der Arbeitsstättenverordnung Schutzmaßnahmen nötig. Diese sind individuell mit einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festzulegen.

Arbeitgeber und Beschäftigte müssen im gegenseitigen Einvernehmen durch geeignete Maßnahmen die Situation meistern. Verschiedene technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen aber auch das persönliche Verhalten jedes Einzelnen können dazu beitragen.

...

Rücksichtnahme auf besondere Personengruppen: insbesondere werdende oder stillende Mütter, Frauen an Steharbeitsplätzen, ältere und gesundheitlich gefährdete Beschäftigte (z. B. chronisch Kranke), Menschen mit bestimmter Behinderung bzw. medikamentöser Behandlung".


Das bedeutet, dass auch für besondere Personengruppen bei hochsommerlicher Hitze keine maximal zulässigen Raumtemperaturen vorgegeben sind. Die nötigen Maßnahmen müssen vielmehr auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung und unter Beteiligung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Beschäftigtenvertretung (Betriebs-/Personalrat) ermittelt und festgelegt werden.


Werdende Mütter sind in jedem Fall über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu informieren [§ 14 Absatz 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)].