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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es für bestimmte Personengruppen gesonderte Regelungen bezüglich maximal zulässiger Raumtemperaturen?

KomNet Dialog 9088

Stand: 05.08.2026

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Raumtemperaturen

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Frage:

Laut Arbeitsstättenvorschriften soll in Arbeitsräumen die Temperatur von +26° C nicht überschritten werden. In unseren Büroräumen ist es z. Zt. deutlich wärmer, so dass viele Mitarbeiter nach einer Lösung fragen. Gibt es für Schwerbehinderte, Schwangere und ältere Mitarbeiter (55-plus) eine Sonderregelung?

Antwort:

Regelungen zur Raumtemperatur sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) getroffen:

"Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben." (Nummer 3.5 des Anhangs zur ArbStättV).


Zu den Lufttemperaturen in Arbeitsräumen bestimmt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 "Raumtemperatur", dass die Lufttemperatur 26°C nicht überschreiten soll. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein. Weitere Informationen zum Thema können den "Empfehlungen für heiße Sommertage in Arbeitsstätten" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz entnommen werden.

Auszug:

"Rechtslage

Laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der zugehörigen Regel ASR A3.5 soll die Raumtemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich +26 °C nicht überschreiten. Bei höheren Außentemperaturen +26°C greift für Innenräume ein Stufenmodell mit Schutzmaßnahmen:

  • Bis +30 °C: Maßnahmen empfohlen
  • Bis +35 °C: Maßnahmen erforderlich
  • Über +35 °C: Arbeiten nur mit besonderen Schutzmaßnahmen zulässig

Ein Anspruch auf klimatisierte Räume oder „Hitzefrei“ besteht nicht. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, Gesundheitsgefahren zu vermeiden (§ 4 ArbSchG). Maßnahmen müssen je nach Situation festgelegt werden, idealerweise basierend auf der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV). Arbeitgeber und Beschäftigte sollen gemeinsam geeignete technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen ergreifen."


Das bedeutet, dass auch für besondere Personengruppen bei hochsommerlicher Hitze keine maximal zulässigen Raumtemperaturen vorgegeben sind. Die nötigen Maßnahmen müssen vielmehr auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung und unter Beteiligung der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Beschäftigtenvertretung (Betriebs-/Personalrat) ermittelt und festgelegt werden.


Werdende Mütter sind in jedem Fall über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu informieren [§ 14 Absatz 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG)].