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Wann spricht man im Hinblick auf Temperatur bzw. Einsatzzeiten von einem Hitzearbeitsplatz? Was ist dort zu beachten?

KomNet Dialog 4357

Stand: 26.05.2026

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Hitzearbeit / Kältearbeit

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Frage:

Wann spricht man von einem Heißarbeitsplatz im Hinblick auf Temperatur bzw. Einsatzzeiten? Gibt es aktuelle Vorschriften, was der Unternehmer zur Minderung der Belastungen für die Beschäftigten tun muss? Die Frage ist im Zusammenhang mit einer Kaschieranlage zu sehen, wo diverse Textilien mittels Pulverkleber miteinander verbunden werden. Hilfreich wäre auch eine Information zu maximaler Staubbelastung bzw. eine Aussage zur Belastungsgrenzenermittlung.

Antwort:

Regelungen zu Raumtemperaturen sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) getroffen (Anhang Nummer 3.5 ArbStättV):

In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.

Eine Konkretisierung der genannten Anforderungen wird durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ vorgenommen. Grundsätzlich soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sowie Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten. Bei hoch sommerlichen Außenlufttemperaturen sieht die ASR A3.5 ein gestuftes Maßnahmenkonzept vor. Darin werden bei Überschreitung der Lufttemperaturen im Arbeitsraum von +26 °C, +30 °C bzw. +35 °C technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen genannt. Ab mehr als +30 °C sind wirksame Maßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen; bei mehr als +35 °C ist der Raum ohne zusätzliche Maßnahmen, wie z. B. Entwärmungsphasen, Luftduschen oder geeignete persönliche Schutzausrüstung, nicht als Arbeitsraum geeignet.

Ein fester Grenzwert, ab welcher Temperatur und Einsatzdauer ein Arbeitsplatz als „Heißarbeitsplatz“ gilt, besteht nicht. Entscheidend ist die Gesamtwärmebelastung aus Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung, körperlicher Arbeitsschwere, Bekleidung/PSA und Expositionsdauer. Bei betriebstechnisch bedingtem Wärmeeinfluss, z. B. durch beheizte Anlagenteile, Walzen, Öfen oder Wärmestrahlung einer Kaschieranlage, reicht daher die reine Lufttemperaturmessung regelmäßig nicht aus. Erforderlich ist eine Bewertung der konkreten Hitzebelastung, ggf. unter Verwendung geeigneter Klimasummenmaße wie WBGT, Normal-Effektivtemperatur oder Verfahren nach DIN EN ISO 7933. Weiterführende Informationen, Literatur und Verfahren finden Sie in der Rubrik "Methoden / Klimatische (thermische) Arbeitsbelastung / Raumklima" beim Institut ASER e.V.

Um die Auswirkungen hoher Temperaturen am Arbeitsplatz zu mildern, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen vor zu hohen Temperaturen festzulegen und umzusetzen. Hilfestellung zur Thematik „Arbeiten unter Wärme- und Hitzebelastung“ liefert u. a. die DGUV Information 213-022 „Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen“.

Als Maßnahmen kommen insbesondere technische Maßnahmen wie Abschirmung oder Isolierung heißer Anlagenteile, Erfassung warmer Luft bzw. von Emissionen an der Entstehungsstelle, Lüftung/Kühlung und Einhausung in Betracht. Ergänzend sind organisatorische Maßnahmen wie Begrenzung der Expositionsdauer, Tätigkeitswechsel, Entwärmungsphasen, kühle Pausenbereiche und Bereitstellung geeigneter Getränke zu prüfen. Personenbezogene Maßnahmen, etwa geeignete Kleidung oder PSA, sind nachrangig zu technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Beschäftigte, die an Hitzearbeitsplätzen tätig sind, haben gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) einen Anspruch auf arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge (Anhang Teil 3 ArbMedVV). Auf die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen weisen wir hin.

Informationen zum Arbeitsplatzgrenzwert von Staub sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ aufgeführt und erläutert. Bei einer Kaschieranlage mit Pulverkleber ist zunächst anhand des Sicherheitsdatenblattes zu prüfen, welche Stoffe und Additive enthalten sind und ob stoffspezifische Arbeitsplatzgrenzwerte, sensibilisierende, krebserzeugende oder sonstige gefährliche Eigenschaften zu berücksichtigen sind. Sofern es sich um schwerlösliche bzw. unlösliche Stäube ohne spezifische Toxizität handelt, ist der Allgemeine Staubgrenzwert heranzuziehen. Dieser beträgt derzeit 1,25 mg/m³ für die alveolengängige Staubfraktion (A-Staub) und 10 mg/m³ für die einatembare Staubfraktion (E-Staub). Die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition hat nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ zu erfolgen, in der Regel durch Arbeitsplatzmessungen im Atembereich und Vergleich mit den maßgeblichen Grenzwerten.

Zusätzlich ist bei organischen Pulverklebern zu prüfen, ob durch aufgewirbelten Staub eine Brand- oder Explosionsgefährdung entstehen kann. In diesem Fall sind die Anforderungen des Explosionsschutzes, insbesondere nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 720 „Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines“ ff., in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.