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Wann spricht man im Hinblick auf Temperatur bzw. Einsatzzeiten von einem Hitzearbeitsplatz? Was ist dort zu beachten?

KomNet Dialog 4357

Stand: 25.03.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Hitzearbeit / Kältearbeit

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Frage:

Wann spricht man von einem Heißarbeitsplatz im Hinblick auf Temperatur bzw. Einsatzzeiten? Gibt es aktuelle Vorschriften, was der Unternehmer zur Minderung der Belastungen für die Beschäftigten tun muss? Die Frage ist im Zusammenhang mit einer Kaschieranlage zu sehen, wo diverse Textilien mittels Pulverkleber miteinander verbunden werden. Hilfreich wäre auch eine Information zu maximaler Staubbelastung bzw. eine Aussage zur Belastungsgrenzenermittlung.

Antwort:

Regelungen zu Raumtemperaturen sind in der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV getroffen (Ziffer 3.5 Anhang ArbStättV):

In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.


Eine Konkretisierung der genannten Anforderungen wird durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur von Juni 2010 vorgenommen. Grundsätzlich soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sowie Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten. Bei hoch sommerlichen Außenlufttemperaturen sieht die ASR A 3.5 ein gestuftes Maßnahmenkonzept vor. Darin werden bei Überschreitung der Lufttemperaturen im Arbeitsraum von +26 °C, +30 °C bzw. +35 °C technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen genannt.


Um die Auswirkungen hoher Temperaturen am Arbeitsplatz zu mildern, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen vor zu hohen Temperaturen festzulegen und umzusetzen. Hilfestellung zur Thematik '"Arbeiten unter Wärme- und Hitzebelastung" liefert u. a. die

DGUV Information 213-022 - Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung.


Beschäftigte, die an Hitzearbeitsplätzen tätig sind, haben gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Anspruch auf arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge (Teil 3 des Anhangs zur ArbMedVV). Auf die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen weisen wir hin.


Informationen zum Arbeitsplatzgrenzwert von Staub sind in der TRGS 900 aufgeführt und erläutert.