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Welche Maßnahmen sind bei hohen Sommertemperaturen auf Containerbrücken und Vancarriern zu treffen?

KomNet Dialog 5458

Stand: 12.08.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Ich bitte um Informationen, wie mit Hitze auf Containerbrücken und Vancarriern umzugehen ist, wenn die Klimaanlagen ausfallen. Was muss der Arbeitgeber tun, wenn in der Kanzel 30 - 45 °C sind? Habe ich ein Anrecht auf Arbeitschutzkleidung die in besonderer Weise den Schweiß absorbiert? Und wie sieht es mit Sonnenschutz für Mitarbeiter aus, die unter freiem Himmel arbeiten müssen?

Antwort:

I. Containerbrücken und Vancarrier


Die klimatischen Bedingungen in der Kabine von Vancarriern und Containerbrücken müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen, da diese ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt werden.

Der § 3 Abs.1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit Ziff. 3.5 des Anhangs bestimmt, dass in Arbeitsräumen während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein muss.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A 3.5 Raumtemperatur vorgenommen.

Grundsätzlich soll die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten. Bei hochsommerlichen Außenlufttemperaturen sieht die ASR A 3.5 ein gestuftes Maßnahmenkonzept vor. Darin werden bei Überschreitung der Lufttemperaturen im Arbeitsraum von +26 °C, +30 °C bzw. +35 °C technische, organisatorische und personbezogene Maßnahmen genannt.

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen sind, damit u. a. erträgliche klimatische Bedingungen am Arbeitsplatz sichergestellt werden können. Dies sollte in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft und dem Betriebsarzt erfolgen.

Maßnahmen, die zur Gefährdungsminimierung hier in Frage kommen, sind die zügige Reparatur des Klimaaggregates oder die Außerbetriebnahme des Umschlaggerätes bis zur Beendigung der Reparatur am Klimagerät, wenn die klimatischen Bedingungen dies erfordern. 

Die Bereitstellung von besonderer Schutzkleidung ist auf gar keinen Fall eine akzeptable Ersatzmaßnahme!


II. Arbeiten im Freien - Sonnenschutz 


Für Arbeitsplätze im Freien gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben. Aber trotzdem haben auch hier Beschäftigte einen Anspruch darauf, vor Gesundheitsgefahren durch Witterungseinflüsse geschützt zu werden.

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die er nach dem Arbeitsschutzgesetz durchzuführen hat, prüfen, welche Maßnahmen er gegen Gefährdungen durch hohe Lufttemperaturen und durch Sonneneinstrahlung treffen muss. Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel regelmäßige Pausen in geschützten (beschatteten) Bereichen oder das zur Verfügung stellen von ausreichend Trinkwasser oder anderen alkoholfreien Getränken sein.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber sich auch hier durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt beraten lässt.

Eine Informationen zu Gefahren von starker Sonneneinstrahlung und Schutzmaßnahmen finden sie in der BGIA - Information "Sonnenstrahlung - Gefahren und Schutzmaßnahmen".