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Was können wir tun, wenn der Arbeitgeber auf Beschwerden wegen unzumutbarer Sommertemperaturen am Arbeitsplatz nicht eingeht?

KomNet Dialog 1925

Stand: 09.09.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten

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Frage:

Wir sind eine Einrichtung mit rund 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Wir kommen morgens ins Büro und haben dort schon über 30 °C. Wir kämpfen mit gesundheitlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Blutdruckabfall etc. Leider interessiert sich unser Arbeitgeber überhaupt nicht dafür und vernachlässigt seine Fürsorgepflicht. Wir bekommen weder Hitzefrei noch werden die Arbeitszeiten verändert oder technische Maßnahmen veranlasst, vom Arbeitgeber werden keine Getränke bereitgestellt. Können Sie uns sagen, was wir dagegen unternehmen können?

Antwort:

Anforderungen an Raumtemperaturen in Arbeitsräumen werden in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschrieben. Die erforderlichen Maßnahmen sind unter § 3 (1) ArbStättV, dem Anhang zur ArbStättV (Nummer 3.5) und den dazu erlassenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) beschrieben.


In Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Die zugehörige ASR A 3.5  konkretisiert diese Anforderungen: Grundsätzlich soll die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten. Bei hochsommerlichen Außenlufttemperaturen sieht die ASR A 3.5 ein gestuftes Maßnahmenkonzept vor. Darin werden bei Überschreitung der Lufttemperaturen im Arbeitsraum von +26 °C, +30 °C bzw. +35 °C technische, organisatorische und personbezogene Maßnahmen genannt.


Ein Schutz gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung wird in Nummer 3.5 (3) des Anhangs zur ArbStättV gefordert. Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.

In jedem Fall hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der ArbStättV- durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen sind, damit u. a. erträgliche klimatische Bedingungen am Arbeitsplatz sichergestellt werden können. Dies sollte in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt erfolgen.


Ein geeignetes Forum Probleme des Arbeitsschutzes anzusprechen ist der Arbeitsschutzausschuss. Die Beschäftigten können gegenüber den Mitgliedern des Arbeitsschutzausschusses (Arbeitgebervertreter, Personal-/Betriebsrat/Mitarbeitervertretung, Betriebsarzt/ -ärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte) anregen, das Thema „Raumklima/Temperaturen“ in einer kurzfristig anberaumten Arbeitsschutzausschuss zu erörtern und das Ergebnis nachfragen.


Gemäß § 17 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.  


Weitergehende Informationen sowie Empfehlungen für heiße Sommertage in Arbeitsstätten finden sich bei der BAuA.