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Ist bei unvollständigen Maschinen mit nicht verkabeltem Elektromotor auch die Niederspannungsrichtlinie zu beachten?

KomNet Dialog 43801

Stand: 05.07.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Wir liefern unvollständige Maschinen mit Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie. Angebaut sind Elektromotoren 400 V jedoch ohne Verkabelung und ohne Steuerung. Ist die Rechtsvorschrift "Niederspannungsrichtlinie" dennoch zu beachten und sind die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie demnach einzuhalten?

Antwort:

Für eine „vollständige“ Maschine im Sinne des § 2 Nr. 2 der 9. ProdSV, welche die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in deutsches Recht umsetzt, muss der Hersteller alle anwendbaren Punkte des Anhangs I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einhalten, damit sie als konform mit dieser Vorschrift und damit als sicher gilt. Hierunter fallen unter anderem auch die elektrischen Gefährdungen.


Gemäß § 6 der 9. ProdSV muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicherstellen, dass

1.      die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,

2.      die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und

3.      eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

Teil dieser speziellen technischen Unterlagen ist u. a. eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die angewandt wurden und eingehalten werden. Hierunter können auch die elektrischen Gefährdungen fallen.

Da die Verkabelung und Steuerung nach Ihrer Schilderung aber nicht Teil der unvollständigen Maschine ist, können die elektrischen Gefährdungen (vermutlich noch nicht) beurteilt werden.


Unabhängig davon, ob es eine „vollständige“ oder unvollständige Maschine betrifft, lässt sich folgendes sagen:

Elektromotoren fallen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 11 Buchstabe f) der 9. ProdSV nicht in den Anwendungsbereich des Maschinenrechts, soweit sie unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU fallen. Letzteres ist mit einer Bemessungsspannung von 400 V (Unabhängig von der Stromart) hier der Fall. Dementsprechend muss der zugekaufte Elektromotor vorher bereits als konformes Niederspannungsgerät im Sinne der 1. ProdSV (welche die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht umsetzt) auf dem Markt bereitgestellt worden sein.

Mit der entsprechenden Kennzeichnung nach Niederspannungsrichtlinie inklusive der CE-Kennzeichnung und den nötigen Unterlagen (Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen) bescheinigt der Hersteller des Motors damit die Sicherheit dieses Produktes. Solch ein konformes Niederspannungsgerät muss nicht noch einmal durch den Hersteller der un- / vollständigen Maschine hinsichtlich der Einhaltung der Niederspannungsrichtlinie überprüft werden.

Die un- / vollständige Maschine wird durch den Einbau von Elektromotoren, die unter die Niederspannungsrichtlinie fallen, auch nicht selbst zum Niederspannungsgerät.