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Wie ist ein mobiler Waldarbeiterschutzwagen im Hinblick auf die Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu sehen?

KomNet Dialog 9040

Stand: 03.01.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

Wie ist ein mobiler Waldarbeiterschutzwagen im Hinblick auf die Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regeln für Arbeitsstätten zu sehen? Fällt er unter diese Vorschriften?

Antwort:

Nach § 1 Absatz 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gelten für folgende Arbeitsstätten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:


1.Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr,

2.Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,

3.Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.

 

D.h. die Arbeitstättenverordnung ist, mit Ausnahmen des Nichtraucherschutzes und der Kennzeichnung, für diese Flächen nicht heranzuziehen.

Im Betriebshof hat der Arbeitgeber entsprechend der Arbeitsstättenverordnung Toilettenräume, Waschräume und Umkleideräume (für seine Beschäftigten) bereitzustellen.....und für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Eine Bereitstellung von Toilettenanlagen auf Feldern und Wäldern kann nur über eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz argumentiert werden.

Auf die besonderen Vorschriften der Nummer 5.1 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung und der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe - TRBA 230 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten" weisen wir hin.