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Sind landwirtschaftliche Felder Arbeitsstätten im Sinne des § 2 der ArbStättV? Müssen den Beschäftigten auf Feldern Toiletten zur Verfügung gestellt werden?

KomNet Dialog 8472

Stand: 20.06.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Sind Felder in der Landwirtschaft Arbeitsstätten im Sinne des § 2 der ArbStättV? Müssen den Beschäftigten auf Feldern Toiletten zur Verfügung gestellt werden? Sind Felder (in der Landwirtschaft) Arbeitsstätten im Sinne des § 2 der Arbeitsstättenverordnung? Müssen nach der Arbeitsstättenverordnung den Beschäftigten in der Landwirtschaft, zur Ernte auf Feldern, Toiletten zur Verfügung gestellt werden?

Antwort:

Grundsätzlich gilt für die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) der weite fachliche Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), da sie auf Grundlage des § 18 ArbSchG erlassen worden ist. Das heißt, dass sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG prinzipiell in allen Tätigkeitsbereichen gilt: in der Privatwirtschaft (Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, freie Berufe usw.), im gesamten öffentlichen Dienst ebenso wie in kirchlichen und gemeinnützigen Bereichen. In § 2 Abs. 2 ArbSchG werden wenige Ausnahmen genannt (Hausangestellte in priv. Haushalten, Seeschifffahrt, Bundesbergesetz). Weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich werden in § 1 Abs. 2 ArbStättV angeordnet.
 
Nach § 1 Absatz 2 ArbStättV gelten für folgende Arbeitsstätten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:

1. Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr, 2. Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, 3. Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.

 
D.h. die Arbeitstättenverordnung ist, mit Ausnahmen des Nichtraucherschutzes und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, für diese Flächen nicht heranzuziehen.
Im Betriebshof hat der Arbeitgeber entsprechend der Arbeitsstättenverordnung Toilettenräume (für seine Beschäftigten) bereitzustellen.....und für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Eine Bereitstellung von Toilettenanlagen auf Feldern kann nur über eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet werden.