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Müssen für Saisonarbeitskräfte auf Feuerwachtürmen sanitäre Einrichtungen wie Toiletten und Waschgelegenheiten eingerichtet werden?

KomNet Dialog 8179

Stand: 09.09.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze im Freien

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Frage:

Müssen für Sasionarbeitskräfte, die auf Feuerwachtürmen arbeiten (Personen, die das max. vom 01.04. - 30.09. eines jedes Jahres zwischen 11.00 und 19.00 Uhr tun) Toiletten- und Waschgelegenheiten eingerichtet werden? Die Stammkräfte (Forstwirte), die draußen arbeiten, haben auch keine Toiletten. Sanitäre Einrichtungen gibt es lediglich im Forsthof. Ein neuer Turm soll errichtet werden und nun stellt sich die Frage, ob Toiletten- und Waschräume errichtet werden müssen?

Antwort:

Grundsätzlich gilt für die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV der weite fachliche Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG, da sie auf Grundlage des § 18 ArbSchG erlassen worden ist. Das heißt, dass sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG prinzipiell in allen Tätigkeitsbereichen gilt: in der Privatwirtschaft (Gewerbe, Handel, Landwirtschaft, freie Berufe usw.), im gesamten öffentlichen Dienst ebenso wie in kirchlichen und gemeinnützigen Bereichen. In § 2 Abs. 2 ArbSchG werden wenige Ausnahmen genannt (Hausangestellte in privaten Haushalten, Seeschifffahrt, Bundesbergesetz). Weitere Ausnahmen vom Anwendungsbereich werden in § 1 Abs. 2 ArbStättV angeordnet.

 

Eine Ausnahme vom Geltungsbereich der ArbStättV besteht für:

-Betriebe im Bereich Bundesberggesetz 

und mit Ausnahme Nichtraucherschutz (gilt generell) nicht:

-im Reisegewerbe und Marktverkehr,

-in Transportmitteln (umfasst Straßen-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge) im öffentlichen Verkehr und

-für Flächen (Wald, Feld, Sonstige) eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs außerhalb seiner bebauten Fläche

(§ 1 Abs. 2 ArbStättV). 

D. h. die Arbeitstättenverordnung ist, mit Ausnahme des Nichtraucherschutzes, für diese Flächen nicht heranzuziehen.

Im Forstbetriebshof hat der Arbeitgeber entsprechend der Arbeitsstättenverordnung Toilettenräume (für seine Beschäftigten) bereitzustellen.....und für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Eine Bereitstellung von Toilettenanlagen auf Feldern oder Wäldern kann nur über eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz argumentiert werden.

Es ist daher Aufgabe des Arbeitgebers im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen, wie die Bereitstellung von Toiletten und Waschgelegenheiten zu ermöglichen ist. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ggf. Betriebsarzt sind in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.


Sollte in unmittelbarer Nähe die Nutzung von Toiletten den Arbeitnehmern z. B. in Gasthäusern, Forsthaus, zu den Arbeitszeiten, ermöglicht werden können, so muss dies ebenfalls unter Beteiligung der v.g. Fachkräfte in der Gefährdungsbeurteilung festgeschrieben werden!

Wir empfehlen die notwendigen Maßnahmen mit den zuständigen Arbeitsschutzbehörden abzustimmen.

Hinweis:

Im Sinne eines umfassenden Gesundheitsschutzes ist die Gruppe der Beschäftigten analog § 2 Abs. 2 ArbSchG sehr weitreichend.