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Dürfen Mindestgrößen von Arbeitsplätzen mit dem Hinweis auf die Vorgaben der englischen Muttergesellschaft unterschritten werden?

KomNet Dialog 4528

Stand: 13.09.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

Darf im Rahmen eines geplanten Umzuges mit dem Hinweis auf Vorgaben der englischen Muttergesellschaft seitens des Arbeitgebers, z.B. Mindestgrößen für Arbeitsplätze unterschritten werden (7 qm)?

Antwort:

Grundsätzlich gilt die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- in allen Arbeitsstätten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in denen das Arbeitsschutzgesetz gilt.

Ausnahmen, die sich aus dem Arbeitschutzgesetz -ArbSchG- ergeben: Die Arbeitsstättenverordnung gilt demnach nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten und nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen (§ 1 Arbeitsschutzgesetz).

Darüber hinaus sind einige Ausnahmen in der Arbeitsstättenverordnung selbst geregelt: die ArbStättV gilt (mit Ausnahme des Nichtraucherschutzes) nicht im Reisegewerbe und Marktverkehr, in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden, für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner bebauten Fläche (§ 1 ArbStättV).

Das heißt, besondere Vorgaben einer englischen Muttergesellschaft können nicht den Geltungsbereich der ArbStättV einschränken.

Gemäß der ArbStättV hat der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
Nähere Angaben über die Anforderungen an Arbeitsräume werden in der ArbStättV im Anhang nach § 3 Abs. 1 unter der Ziffer 1.2 genannt. So müssen Arbeitsräume eine ausreichende Grundfläche und in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche eine ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung. Nach Ziffer 3.1 und 3.2 des Anhangs zur ArbStättV wird eine ausreichende Bewegungsfläche und günstige Arbeitsplatzanordnung gefordert.

Die unbestimmten Rechtsbegriffe in der ArbStättV und in deren Anhang werden in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisiert. Für Raumabmessungen/Bewegungsflächen am Arbeitsplatz ist die gleichnamige ASR A1.2 heranzuziehen.

In Kapitel 5 der ASR A1.2 werden Regelungen zu den Raumgrößen getroffen:
"
(1) Die erforderlichen Grundflächen für Arbeitsräume ergeben sich aus folgenden Flächen:

- Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz,
- Flächen für Verkehrswege einschließlich der Fluchtwege und Gänge zu den Arbeitsplätzen und zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen,
- Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen,
- Funktionsflächen für alle Betriebs- bzw. Benutzungszustände von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen und
- Flächen für Sicherheitsabstände, soweit sie nicht bereits in den Stell- oder Funktionsflächen berücksichtigt sind.
Beispiele für erforderliche Grundflächen von Arbeitsplätzen sind in den Anhängen 1 und 2 dargestellt.

(2) Bei der Bemessung der Grundfläche der Arbeitsräume sind entsprechend der Anzahl der Arbeitsplätze und der Tätigkeit zusätzlich zu den erforderlichen Flächen nach Absatz 1 die Einhaltung des Mindestluftraums nach Punkt 7 sowie gegebenenfalls weitere Anforderungen, z. B. an die Luftqualität (siehe ASR A3.6 „Lüftung“) oder an die Akustik, zu berücksichtigen.


(3) Unabhängig von Absatz 1 und von der Tätigkeit dürfen als Arbeitsräume nur Räume genutzt werden, deren Grundflächen mindestens 8 m2 für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m2 für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen.

Fazit:
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 ArbStättV muss der Arbeitgeber, die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und eigenverantwortlich, unter Berücksichtigung der genannten Vorschriften, festlegen welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden, hier für die Raumgröße und den Flächenbedarf. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.