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KomNet-Wissensdatenbank

Brauchen wir als Beschäftigte zweier Landschaftspflegegruppen separate Sozialräume?

KomNet Dialog 12424

Stand: 30.01.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Wir sind Beschäftigte zweier Landschaftspflegegruppen in einer Behindertenwerkstatt. Brauchen wir einen separaten Pausen- Aufenthalts- Umkleideraum, oder dürfen wir solche Räume zusammen mit anderen Beschäftigten aus der Produktion/Verwaltung nutzen? Laut BioStoffV fallen wir als solche Beschäftigte in die Risikogruppe 2 oder 3.

Antwort:

Beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind die Mindestanforderungen der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (TRBA 500) zu beachten.

Die TRBA 500 fordert unabhängig von den Grundanforderungen des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) (unter Nummer 4.2 Pausen - und Bereitschaftsräume) u.a.:


- Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten

- Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen

- Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden

- Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen

- Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln

- Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren

- Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen

- Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit mikrobiell verunreinigter Arbeitskleidung betreten werden.


Die TRBA 500 fordert nicht, dass Sanitär- und Pausenräume für Beschäftigte, die Umgang mit biologischen Arbeitsstoffe haben, von anderen Beschäftigten getrennt und separat einzurichten sind. Allerdings sind hygienische Maßnahmen entsprechend der TRBA 500 zu treffen.


Unter Abschnitt 1 der TRBA 500 wird darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Maßnahmen nach dieser TRBA den Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht in ausreichendem Maße sicherstellen, weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Dies kann bei Vorliegen eines toxischen oder sensibilisierenden Potentials der biologischen Arbeitsstoffe zutreffen.

Eine Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wird mit der TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" gegeben. Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Betriebsärztin/ vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen.


Informationen zum Thema sind auch der DGUV Regel 114-610 "Branche Grün- und Landschaftspflege" zu entnehmen.