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KomNet-Wissensdatenbank

Wer unterstützt Betroffene bei betrieblichen Mobbingfällen?

KomNet Dialog 903

Stand: 07.09.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Psychische Belastungen und Beanspruchungen > Mobbing

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Frage:

In einem von mir als Betriebsärztin betreutem Unternehmen wird seitens der Geschäftsleitung massiv gemobbt. Es werden Mitarbeiter am Betriebsrat vorbei gekündigt, Mitarbeiter, die gerne Zwischenzeugnisse zum Stellenwechsel erhalten möchten, bekommen unqualifizierte Zeugnisse. Einer Mitarbeiterin wird von ihrem direkten Vorgesetzen keine Arbeit über 8 Stunden gegeben, sie sei nicht fähig, `sie könne nur Luft fegen`. Der Betriebsrat, der vermitteln könnte, wird seitens der Geschäftsführung nicht anerkannt. Auf Beschwerdeschreiben wird nicht reagiert. Da aufgrund der massiven Störung des Betriebsfriedens schon viele Mitarbeiter mit psychosomatischen Beschwerden reagieren, wurde ich als Betriebsärztin um Rat gefragt. Bleibt den Mitarbeitern nur der Weg zum Arbeitsgericht, oder sollte das Amt für Arbeitsschutz aufgrund Vorstosses gegen das Arbeitsschutzgesetz § 3(Grundpflichten des Arbeitgebers)eingeschaltet werden? Haben Sie einen Rat ?

Antwort:

Das Thema "Mobbing" ist ein Arbeitsschwerpunkt der MobbingLine NRW. Unter der Telefonnummer 0211 837 1911 können Betroffene mit Experten sprechen und sich Rat und Hilfe für ihr persönliches Mobbing-Problem holen. Dadurch kann persönlich und vertraulich schon am Telefon "Erste Hilfe" in Sachen Mobbing geleistet werden. Wer über die Beratung hinaus Unterstützung benötigt, erhält durch die Anti-Mobbing-Beratung den Kontakt zu den Experten vor Ort. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 16 bis 20 Uhr zu erreichen.

Die Beschäftigten sind gemäß § 17 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).