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An wen kann man sich wenden, wenn in einem Betrieb Arbeitsschutzmängel vorliegen?
KomNet Dialog 2950
Stand: 20.02.2021
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten
Frage:
Im Betrieb werden bauliche Veränderungen vorgenommen, ohne sich an Richtlinien zu halten. Beschilderung für Notausgänge, Feuerlöscher und Erste Hilfe fehlen! Beleuchtungen und Arbeitsplätze sind nicht vorschriftsmäßig. Um ein Fenster zu öffnen, muss man auf Tische klettern. Gesetzliche Arbeitszeiten werden nicht eingehalten bzw. Mehrarbeit wird nicht vergütet oder ausgeglichen! Und vieles mehr, was ich nicht ermessen kann. Was kann getan werden, damit dieser Betrieb geprüft wird? - ohne meine Person damit in Verbindung zu bringen! Wem kann ich die Probleme schildern bzw. wann wird ein Betrieb geprüft?
Antwort:
Grundsätzliche Regelungen den Arbeitsschutz betreffend sind im Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG aufgeführt. Das ArbSchG dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Dem Arbeitgeber obliegt es, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ... zu treffen.
Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen (§ 17 ArbSchG). Nach § 17 Abs. 2 ArbSchG wird den Beschäftigten das Recht eingeräumt, sich an die zuständige Behörde zu wenden: „Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen...“.
Vor der Einschaltung der Arbeitsschutzbehörde könnte die Fachkraft für Arbeitssicherheit / Sicherheitsfachkraft oder der Betriebsarzt eine erste innerbetriebliche Ansprechstelle sein. Aufgabe der Sicherheitsfachkraft / des Betriebsarztes ist es, den Arbeitgeber in allen Belangen des Arbeitsschutzes zu unterstützen und zu beraten.
Weiter empfiehlt es sich, den Betriebsrat (sofern vorhanden) anzusprechen. Aufgabe des Betriebsrates ist es u.a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80 Betriebsverfassungsgesetz und § 89 Betriebsverfassungsgesetz bzw. Personalvertretungsgesetze)
Die Arbeitsschutzbehörden sind gehalten, gegenüber dem Arbeitgeber die Urheber von Arbeitsschutzbeschwerden nicht bekannt zu zu geben. Eine Übersicht über die in den einzelnen Bundesländern für den Bereich "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit" zuständigen Behörden wird vom LASI angeboten.