Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Mitarbeiter sich weigern, sich zum Brandschutzhelfer ausbilden und bestellen zu lassen?

KomNet Dialog 25796

Stand: 27.01.2016

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

Favorit

Frage:

Dürfen Mitarbeiter sich weigern, sich zum Brandschutzhelfer ausbilden und bestellen zu lassen?

Antwort:

Unserer Einschätzung nach, haben die Beschäftigten die Pflicht, sich zu Brandschutzhelfern ausbilden zu lassen, außer sie sind z. B. körperlich nicht in der Lage dazu. Wenn möglich, sollte aber eine freiwillige Lösung gefunden werden.


Unter § 10 des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- wird gefordert, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Und weiter hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten stehen und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.


Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen. 


Die betriebliche Brandbekämpfung und Evakuierung ist eine notwendige Komponente zum Schutz Beschäftigter am Arbeitsplatz. Analog zur Ersten Hilfe sind nach § 10 Abs. 2 ArbSchG auch für den Brandfall / Evakuierungsfall Personen in ausreichender Anzahl zur Brandbekämpfung / Evakuierung zu benennen und zu unterweisen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen den betrieblichen Verhältnissen angemessen sein. Bei den Festlegungen der Aufgaben ist der Einzelfall bezüglich Situation, betrieblicher Tätigkeit, Möglichkeiten zur Inanspruchnahme öffentlicher Dienste zu betrachten. Hierbei sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt zu Rate gezogen werden.


Nach § 15 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Die Beschäftigten haben auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.


Nach § 16 ArbSchG haben die Beschäftigten gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen.


Eine ähnliche Forderung findet sich unter dem §§ 16 und 17 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Konkretisiert werden diese Anforderungen in den Punkten 3.1 und 3.2 der DGUV Regel 100-001.


Hinweise:

Die Weigerung von Beschäftigten, sich als Brandschutzhelfer ausbilden zu lassen, betrifft auch Aspekte des Arbeitsrechts, zu denen KomNet keine Beratung anbietet. Eine entsprechende Anfrage sollte daher direkt an einen Anwalt für Arbeitsrecht oder eine entsprechend autorisierte Stelle (i.e. Gewerkschaft, Kammer, Verband etc.) gerichtet werden.

Weitere Informationen zu Brandschutzhelfern finden sich auch in der DGUV Information 205-001 (bisher: BGI 560) "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" und in der DGUV Information 205-023 (bisher: BGI/GUV-I 5182) "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung", sowie dem Punkt 6.2 der ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter http://publikationen.dguv.de.