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Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber zum Schutz vor Witterungseinflüssen treffen?

KomNet Dialog 5205

Stand: 02.05.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze im Freien

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Frage:

Ich bin Busfahrer und muss bei Buswechseln manchmal bis zu 30 min. im Freien warten. Diese Zeiten werden zwar bezahlt, aber es ist doch sehr unangenehm, bei schlechtem Wetter draußen zu warten. Welche Fürsorgepflichten hat mein Arbeitgeber? Welche Maßnahmen zum Schutz vor Witterungseinflüssen (Regen, Kälte etc.) müssen getroffen werden?

Antwort:

Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Dabei muss er alle Umstände berücksichtigen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, auch die Einflüsse der Witterung. Der Arbeitgeber muss nach § 5 ArbSchG im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Bei diesen Maßnahmen muss er den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für den Stand der Technik müssen mindestens die Anforderungen des § 23 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hergeleitet werden. Dort heißt es:

"Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen." Die möglichen Gesundheitsgefahren und die erforderlichen Maßnahmen werden in der DGUV Regel 100-001 konkretisiert (siehe Ziffer 4.5 zu § 23).

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV bestimmt in Ziffer 5.1 des Anhangs:

"Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien sind so einzurichten und zu betreiben, dass sie von den Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen werden können. Dazu gehört, dass diese Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.

Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Beschäftigten nicht gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind."


Eine gute Ausarbeitung zu der Thematik wurde vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin veröffentlicht.


Ein geeignetes Gremium, Probleme des Arbeitsschutzes betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und der Betriebsrat vertreten. 

Hinweis:

Gemäß § 17 des Arbeitsschutzgesetzes sind die Beschäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.