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Ist es zulässig, dass die Sollstunden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit durch "Helfer" erbracht werden?
KomNet Dialog 9006
Stand: 18.03.2021
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Frage:
In einer größeren Dienststelle ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, die zugleich als Bereichsleiter "Produktion" fungiert. Aufgrund der Leitungsfunktion kann der Soll-Stundenansatz von ca 1.200 h/a als Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht erbracht werden. Der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind mehrere Mitarbeiter - die nicht als Fachkraft für Arbeitssicherheit, jedoch zum Sicherheitsbeauftragten ausgebildet sind - hierarchisch unterstellt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit delegiert nun bestimmte Aufgaben an die unterstellten Mitarbeiter. Ist es zulässig, dass die Sollstunden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit durch "Helfer" erbracht werden.?
Antwort:
Der Arbeitgeber muss bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit berücksichtigen, dass diese ihre gesetzlichen Aufgaben entsprechend dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), wirksam erfüllen kann. Dies ergibt sich aus dem Gesetz selbst (§ 5 Abs. 2 ASiG) und der ergänzenden DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".
Die ihr obliegenden Aufgaben darf eine Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht delegieren. Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber den Beschäftigten. Auch haben Sicherheitsbeauftragte keine mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit vergleichbare Qualifikation.
Kommt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ihren Aufgaben nicht nach, muss der Arbeitgeber tätig werden. Entweder muss er sie von den anderen Aufgaben (hier als Produktionsleiter) entlasten oder eine andere qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen.
Hinweise:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. (§ 9 Abs. 3 ASiG). Auch hat sich der Betriebsrat dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb durchgeführt werden (§ 89 Betriebsverfassungsgesetz).
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.