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Wie lange muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei einer Betriebsauflösung beschäftigt werden?

KomNet Dialog 8921

Stand: 28.02.2013

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Bei einer Betriebsauflösung gibt es verschiedene Termine zur Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mehrzahl der Produktionsmitarbeiter mussen als erstes die Arbeitsplätze verlassen. Einen Monat später Techniker und ua.a auch die bestellte Sicherheitsfachkraft. Weitere Monate später sind noch einige Arbeitsplätze vorgesehen (Logistik, Rückbau und Instandhalter). Der Betriebsrat (sechs Personen) gehen mit den letzten Mitarbeitern. Frage: Ist es rechtens, dass die Sicherheitsfachkraft bereits früher gehen muss, während noch einige Mitarbeiter beschäftigt werden? Die Unternehmensleitung möchte die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft selber übernehmen, obgleich sie dazu nicht ausgebildet ist. Wie verhält man sich als sicherheitskraft in diesem Falle korrekt?

Antwort:

Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung muss der Arbeitgeber nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes - ASiG i.V.m. der Unfallverhütungsvorschrift DGUV 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" gewährleisten, so lange Arbeitnehmer beschäftigt werden. Beabsichtigt also ein Arbeitgeber die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzuheben, obwohl noch Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss er die sicherheitstechnische Betreuung auf andere Weise gewährleisten. Das von einzelnen Berufsgenossenschaften angebotene sogenannte Arbeitgebermodell, z.B. der Maschinenbau- und Metall-BG, kann nur in Betrieben mit nicht mehr als 30 Beschäftigten und bei entsprechender Qualifikation des Arbeitgebers genutzt werden. Es bestehen auch hier Zweifel, dass diese Möglichkeit bei einem in Insolvenz befindlichen Unternehmen den rechtlichen Vorgaben entsprechend umgesetzt werden kann.

Sowohl die Bestellung wie auch die Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bedarf der Zustimmung des Betriebsrates (§ 9 Abs. 3 ASiG). Mindestvoraussetzung für die Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist, dass die sicherheitstechnische Betreuung gemäß ASiG und DGUV 2 auf andere Weise gewährleistet ist.

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG hat der Betriebsrat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden (§ 89 BetrVG). Sie haben die Möglichkeit sowohl den Arbeitgeber wie auch den Betriebsrat auf ihre rechtlichen Pflichten hinzuweisen. Auch können Sie die Arbeitsschutzbehörde und die Berufsgenossenschaft nach ihrer Auffassung der Angelegenheit befragen.

Eine arbeitsrechtliche Bewertung der Situation müsste separat von einer im Arbeitsrecht autorisierten Stelle, beispielsweise einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, vorgenommen werden.