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Wie lange muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bei einer Betriebsauflösung beschäftigt werden?
KomNet Dialog 8921
Stand: 14.01.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Frage:
Bei einer Betriebsauflösung gibt es verschiedene Termine zur Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mehrzahl der Beschäftigten in der Produktion müssen als erstes die Arbeitsplätze verlassen. Einen Monat später Techniker und u. a. auch die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit. Weitere Monate später sind noch einige Arbeitsplätze vorgesehen (Logistik, Rückbau und Instandhalter). Der Betriebsrat (sechs Personen) gehen mit den letzten Beschäftigten. Frage: Ist es rechtens, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit bereits früher gehen muss, während noch einige Beschäftigte beschäftigt werden? Die Unternehmensleitung möchte die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit selber übernehmen, obgleich sie dazu nicht ausgebildet ist. Wie verhält man sich als Fachkraft für Arbeitssicherheit in diesem Falle korrekt?
Antwort:
Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung muss der Arbeitgeber nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) i. V. m. der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit" gewährleisten, so lange Beschäftigte beschäftigt werden. Beabsichtigt also ein Arbeitgeber die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aufzuheben, obwohl noch Beschäftigte beschäftigt werden, muss er die sicherheitstechnische Betreuung auf andere Weise gewährleisten.
Sowohl die Bestellung wie auch die Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bedarf der Zustimmung des Betriebsrates (§ 9 Abs. 3 ASiG). Mindestvoraussetzung für die Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist, dass die sicherheitstechnische Betreuung gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 auf andere Weise gewährleistet ist.
Gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden (§ 89 BetrVG). Sie haben die Möglichkeit sowohl den Arbeitgeber wie auch den Betriebsrat auf ihre rechtlichen Pflichten hinzuweisen. Auch können Sie die Arbeitsschutzbehörde und die Berufsgenossenschaft nach ihrer Auffassung der Angelegenheit befragen.
Eine arbeitsrechtliche Bewertung der Situation müsste separat von einer im Arbeitsrecht autorisierten Stelle, beispielsweise einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, vorgenommen werden.