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Gibt es Rechtsquellen, in denen Anforderungen an die Qualifikation für die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit geregelt sind?
KomNet Dialog 13789
Stand: 23.05.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Frage:
Gibt es Rechtsquellen, in denen Anforderungen an die Qualifikation für die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit geregelt sind [Ingenieur oder Techniker / Meister]? Ist für einen Störfallbetrieb beispielsweise die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs vorgeschrieben?
Antwort:
Nach § 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 ASIG genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die die Anforderungen des § 7 Absatz 1 ASiG erfüllen. Konkretisiert werden die Fachkundeanforderungen durch § 4 der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".
Grundsätzlich obliegt es der Entscheidung des Arbeitgebers, ob er einen Sicherheitsingenieur oder einen Sicherheitstechniker oder- meister wählt.
Ein Arbeitgeber muss aber bei der Auswahl darauf achten, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit den Anforderungen der Aufgaben gewachsen und hinreichend qualifiziert ist.
Dieses gilt auch bei der Auswahl einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die in einem Störfallbetrieb tätig werden soll.
Hinweis:
In der LV 64 "Leitlinien zum Vollzug Arbeitssicherheitsgesetzes" wird unter 2.1.2 Frage zu § 7 Abs. 1 ASiG - Qualifikationsvoraussetzungen Techniker/ Meister die Frage "In welchen Fällen sollten Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine Ingenieurausbildung verfügen und wann ist die Qualifikation als Techniker/ Meister ausreichend?" wie folgt beantwortet:
"Antwort
§ 5 Abs. 1 ASiG sieht zunächst vor, dass ein Arbeitgeber als Fachkraft für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen darf, deren Ausgangsqualifikation, die eines (Sicherheits-) Ingenieures, der die Berufsbezeichnung Ingenieur führen darf bzw. eines (Sicherheits-) Technikers oder (Sicherheits-)Meisters sein muss. Ob als Fachkräfte für Arbeitssicherheit Ingenieure, Techniker oder Meister zu bestellen sind hängt von den spezifischen Verhältnissen des Betriebs ab. Maßgebend ist, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit den möglicherweise auftretenden betriebsspezifischen Sicherheitsfragen gewachsen ist. Welche berufliche Qualifikation und Fachkunde (gemeint ist hier die sicherheitstechnische Fachkunde, aber auch eine ggf. erforderliche Fachkunde aus spezifischen Vorschriften wie bspw. GefStoffV) erforderlich sind, hat der Arbeitgeber für seinen Betrieb anhand des Aufgabenkatalogs des § 6 ASiG zu prüfen.3 Hiernach kann zusätzlich entscheidend sein, ob ggf. weitere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind oder werden müssen.
(siehe auch Frage 2.1.1)
Hinweis
(Sicherheits-)Techniker und (Sicherheits-)Meister sind gehobene Fachkräfte mit der Fähigkeit zum Lösen technischer Aufgaben im mittleren Funktionsbereich. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass sie über die einem Techniker oder Meister entsprechende berufliche Qualifikation verfügen; eine entsprechende Meister- oder Technikerprüfung müssen sie nicht zwingend abgelegt haben.4 Nach § 7 Abs. 1 ASiG darf der Arbeitgeber als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister bestellen. Da die DGUV Vorschrift 2 keine konkretisierenden Regelungen hierzu enthält, hat er die Entscheidung, ob er einen Ingenieur, Techniker oder Meister bestellt, nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen zu treffen, wobei auch die personellen Möglichkeiten des Betriebes eine Rolle spielen. Die Wahlfreiheit des Arbeitgebers ist bei der Auswahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit eingeschränkt, da nach § 9 ASiG Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen sind. Ferner kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit nur mit Zustimmung des Betriebsrates abberufen werden (beachte auch 2.2.16)."