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Habe ich als Betriebsrat Anspruch auf den Bericht von Betriebsärztin/ Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV-Vorschrift 2?
KomNet Dialog 8507
Stand: 20.01.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Frage:
Betriebsärztin/ Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit haben nach § 5 der Vorschrift DGUV 2 einen Bericht über Ihre Arbeit zu erstellen. Habe ich als Betriebsrat Anspruch auf diesen Bericht?
Antwort:
Nach § 9 Abs.1 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) haben die Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
Im § 9 Abs.2 sind Felder der Zusammenarbeit beispielhaft (nicht abschließend) festgelegt:
„Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.“
Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Betriebsrats besteht nur in wichtigen Angelegenheiten; die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen bei ihrer täglichen Arbeit nicht durch übermäßige Auskunftspflichten gegenüber dem Betriebsrat belastet werden. Diese Beschränkung auf wichtige Angelegenheiten bedeutet aber nicht, dass sich der Betriebsrat mit einer lückenhaften Unterrichtung begnügen muss; auch eine Unterrichtung in wichtigen Angelegenheiten muss rechtzeitig und im Einzelfall umfassend sein.
Auch nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat einen Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung (§§ 80 u. 89 ff.). Es ist aber zu beachten, dass Adressat des Informationsanspruchs nach dem Betriebsverfassungsgesetz der Arbeitgeber ist, während der § 9 Abs. 2 ASiG einen Anspruch des Betriebsrats gegen Betriebsärztin/ Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit begründet, ohne dass der Betriebsrat berechtigt wäre zu bestimmen, was als wichtige Angelegenheit gilt. In der Praxis wird es deshalb bei der Betriebsärztin/ bei dem Betriebsarzt und bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit liegen, worüber sie den Betriebsrat informieren.
Wichtig sind aber sicherlich Informationen über von Betriebsärztin/ Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit geplante und/oder durchgeführte Maßnahmen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und beispielsweise über Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen (nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)).
Da Art und Weise der Unterrichtung nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, ist eine Betriebsvereinbarung zweckmäßig, in der der Anspruch auf Einsichtnahme der Berichte der Betriebsärztin/ des Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit geregelt ist.
Hinweis:
In der DGUV Regel 100-002 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit" wird empfohlen, den Bericht nach § 5 der DGUV Vorschrift 2 im Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG (falls zutreffend) zu erörtern.