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Muss eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit die sicherheitstechnische Fachkunde nachweisen können?

KomNet Dialog 5017

Stand: 30.03.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Ich gehe davon aus, dass eine Fachkraft für Arbeitssicherheit die sicherheitstechnische Fachkunde nach § 4 der UVV Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nachgewiesen haben muss. Gilt diese Forderung auch für leitende Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Dieses wird zur Zeit in unserem Betrieb in Frage gestellt. Können Sie mir die rechtlichen Grundlagen oder Urteile nennen?

Antwort:

Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit grundsätzlich nur Personen bestellen, bei denen die unter § 7 Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG genannten Anforderungen vorliegen:
Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Die berufsgenossenschaftlichen Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde sind in der DGUV Vorschrift 2 näher erläutert. Die Anforderungen gelten auch für leitende Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 ASiG verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden zu lassen (§ 18 ASiG).

Hinweis: Existiert ein Betriebsrat, hat dieser ein Mitwirkungsrecht bei der Bestellung oder Abberufung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten/-innen gemäß § 9 Abs. 3 des ASiG.