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Ab welcher Schimmelbildung ist in einem Arbeitsraum mit Gesundheitsgefahren zu rechnen?

KomNet Dialog 6491

Stand: 14.12.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Schimmelpilze

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Frage:

In unserem Betrieb gibt es einen Kellerraum, der als Archiv benutzt wird. Dieser Raum hat einen erheblichen Schimmelpilzbefall. Einzelne Mitarbeiter verbringen unregelmäßig, insgesamt täglich ca. 2 Stunden in diesem Raum. Bei keinem Mitarbeiter bestehen Beschwerden, aber wir wollen natürlich kein Gesundheitsrisiko eingehen. Bisher ist noch keine Raumluftmessung oder ähnliches erfolgt. Unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber verlangen, dass in diesem Raum gearbeitet wird. Ab welcher Schimmelbildung ist mit Gesundheitsgefahren zu rechnen?

Antwort:

Zunächst ist davon auszugehen, dass Beschäftigte in Archiven nicht mit einer gesundheitlichen Gefährdung zu rechnen haben, sofern das Archivgut sachgerecht und unter geeigneten baulichen und raumklimatischen Bedingungen gelagert wird.

Im vorliegenden Fall liegt bereits ein Schimmelpilzbefall vor, so dass eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei spielen Infektionsgefahren durch Schimmelpilze eine eher untergeordnete Rolle; vielmehr können Schimmelpilze in erster Linie Sensibilisierungen und Allergien hervorrufen, aber auch Schleimhautirritationen der Augen und Atemwege.

Es ist jedoch nicht möglich, einen Grenzwert zu benennen, ab dem eine Schimmelbelastung zu Gesundheitsgefahren führt, da die Entwicklung von (Krankheits-) Symptomen von der individuellen Konstitution abhängt.

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Gefährdungen, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, zu ermitteln und zu beurteilen [Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)].


Wird die Schimmelpilzbelastung z. B. durch Befall des Mauerwerks hervorgerufen, hat der Arbeitgeber für ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft [Nummer 3.6 „Lüftung“ des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)] zu sorgen, so dass sich hieraus ggf. ein Sanierungserfordernis ergeben könnte. Eine Messverpflichtung besteht nicht, jedoch kann eine Messung hilfreich bei der Beurteilung der Expositionsverhältnisse durch Schimmelpilzsporen sein.

Liegt jedoch eine Kontaminierung des Archivguts vor, wird von einem ungezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen gesprochen, so dass eine Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten gemäß § 7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) durchzuführen ist. Die Schutzmaßnahmen richten sich in diesem Fall nach der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe TRBA 240 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut". Auch hier besteht keine Messverpflichtung.

In jedem Fall muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und festlegen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind.

Hilfen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen finden sich z. B. bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Fragen beantworten auch die jeweiligen zuständigen Arbeitsschutzbehörden. In Nordrhein-Westfalen liegt die Zuständigkeit bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierungen und in Hamburg beim Amt für Arbeitsschutz.


Hinweis:

Auf den "Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden" des Umweltbundesamt möchten wir hinweisen.