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KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein Büro nur durch eine Tür belüftet werden?

KomNet Dialog 6770

Stand: 11.12.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Lüftung, Lüftungsanlagen

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Frage:

Ich arbeite in einem Büro, das keine zu öffnenden Fenster hat, nur eine Tür, die bisher offen stehen durfte. Aus Brandschutzgründen soll die Türe nun geschlossen bleiben. Da es sehr warm ist, hat man mir in meinem Büro (ca. 15 qm) einen Bodenventilator zur Verfügung gestellt, der zwar die Temperatur etwas optimiert, aber eben keine frische Luft in den Raum blasen kann. Nach einiger Zeit habe ich trockene Augen, Halsschmerzen und Kopfschmerzen. Meiner Chefin ist das egal, wir müssen uns an die Anweisungen halten. Wie kann ich mich wehren, welche Gesetze oder Vorschriften kann ich ihr zeigen?

Antwort:

Wesentliche Rechtsvorschrift für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ist die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- mit den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)


So heißt es in der ArbStättV zur Raumtemperatur:

"Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben." (Nummer 3.5 des Anhangs zur ArbStättV bzw. ASR A3.5 "Raumtemperatur").


Und zur Lüftung:

"In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein." (Nummer 3.6 des Anhangs zur ArbStättV). Gesundheitlich zuträglich ist Atemluft, wenn sie Außenluftqualität hat (Nummer 4.1 der ASR A3.6 "Lüftung"). Die Lüftung kann durch eine freie Lüftung oder eine lüftungstechnische Anlage erfolgen. Im vorliegenden Fall dürfte sich eine rechtskonforme Lösung nur durch eine lüftungstechnische Anlage erreichen lassen.

 

Hinweise:

„Schlechte Luft“ in Räumen ist in aller Regel nicht auf einen zu geringen Sauerstoffgehalt, sondern auf einen erhöhten Kohlendioxidgehalt zurückzuführen. Durch gezieltes Lüften kann dem entgegengewirkt werden.


Beschäftigte sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen (§ 17 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Bezüglich Art und Häufigkeit der Lüftung sollte der Arbeitgeber aufgefordert werden (sofern vorhanden unter Beteiligung des Betriebsrates), den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen. Der vorgenannte Personenkreis hat per Arbeitssicherheitsgesetz die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen.


Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde (in NRW sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).