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Gibt es eine Richtlinie/Vorschrift, wie lange Mitarbeiter nach dem Schichtende die Sozialräume benutzen dürfen?

KomNet Dialog 8952

Stand: 15.10.2009

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Sonstige Fragen (8.5.2)

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Frage:

Gibt es eine Richtlinie/Vorschrift, wie lange Mitarbeiter nach dem Schichtende die Sozialräume benutzen dürfen.

Antwort:

Das Arbeitsstättenrecht kennt den Begriff der Sozialräume nicht. Gemeint sind insbesondere Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und ähnliche Räume. Häufig werden auch die Sanitärräume, wie z.B. Umkleide-, Toiletten- und Waschräume, den Sozialräumen zugeordnet.
Nach § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung-ArbStättV ist bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Ein Pausenraum ist nicht erforderlich, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. In der Kommentierung (Opfermann/Streit - Arbeitsstätten) zu § 6 Abs. 3 wird aufgeführt, dass der Gesundheitsschutz auch alle erforderlichen Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit beinhaltet. Dazu gehören die gesetzlich bestimmten und tariflich vereinbarten Pausen, ihre Festlegung während der Arbeitszeit sowie die räumlichen Voraussetzungen, damit die Pausen ihren Erholungszweck erfüllen. Eine Bereitstellung von Pausenräumen über das Arbeitsende hinaus ist nicht geregelt.

Anforderungen an Pausen-, Umkleide- und Waschräume findet man in der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV im § 6 Abs. 2 und 3. Hiernach hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei Ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.
Die Dauer der Nutzung von Umkleide- und Waschräumen nach Beendigung der Arbeit richtet sich individuell je nach Tätigkeit und Verschmutzunsgrad der Beschäftigten. Eine zeitliche Regelung wird in der Arbeitsstättenverordnung nicht aufgeführt.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden, in diesem Fall die erforderlichen Zeiten festlegen.
Ein geeignetes Gremium Probleme des Arbeitsschutzes betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und der Betriebsrat vertreten.
Unterstützung bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen bzw. Beratung vor Ort erhalten Sie u. a. durch das für Sie zuständige Arbeitsschutzdezernat ihrer Bezirksregierung bzw. Gewerbeaufsichtsamt, die Berufsgenossenschaft, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und den Betriebs- bzw. Personalrat.

Wichtige Arbeitsschutzvorschriften werden im Internet z. B. unter http://www.arbeitsschutz.nrw.de/bp/legislation/index.html angeboten.

Stand: August 2009