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Darf eine Lagerhalle als Ausbildungswerkstatt genutzt werden?

KomNet Dialog 13476

Stand: 07.12.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

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Frage:

Unsere Dienststelle möchte eine Lagerhalle anmieten (ca. 9 x 20 m Grundfläche) und dort eine Ausbildungswerkstatt einrichten. In dieser Halle sind bis auf eine Toilettenkabine und einem Handwaschbecken keine Sanitär-/Sozialraumeinrichtungen vorhanden. Der Vermieter will diese Halle mit Sanitärcontainern -getrennt nach Damen und Herren- (mit nur einer Umkleide), 1 Dusche, 1 Sozialraum bestücken. Der Sozialraum soll die Größe haben, dass hierin auch Schulungen für bis zu 16 Personen stattfinden können. Zudem soll in diesem Container eine kleine Kochnische eingerichtet werden. Die Halle wird mit einem Heizgebläse beheizt. Der Standort der Halle befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Autobahn, ich persönlich finde den Lärm durch die Autobahn, subjektiv betrachtet, als störend. Ich habe die Bedenken, dass hier eine "Billig-Lösung" gesucht wird. Die Halle hat den Vorteil, dass sie mit öffentlichen Vekehrsmitteln sehr gut zu erreichen ist. Meine Fragen: a) Welche Anforderungen sind an diese Ausbildungs-Werkstatt bezüglich der gesetzlichen Vorgaben zu stellen? b) Welche besonderheiten sind bei der Komplettierung der Halle mit den im Baukastensystem gestellten Containern zu beachten?

Antwort:

Für Ausbildungswerkstätten, in denen Auszubildende tätig werden, ist das Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung/ArbStättV, der Betriebssicherheits-/BetrSichV und Gefahrstoffverordnung/GefStoffV und dem zugehörigen Regelwerk anzuwenden (nicht abschließend). Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz.

Bei Beschäftigung von Jugendlichen (unter 18 Jahre) ist zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz/JArbSchG zu beachten.


Gemäß ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume bereitzustellen .... und für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Im Anhang zur ArbStättV wird in Nr. 4.1 Absatz 1 aufgeführt, dass Toilettenräume mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen sind.


Die ASR A4.1 "Sanitärräume" konkretisiert die Anforderungen der ArbStättV mit Ihrem Anhang. Hier ist u. a. auch eine Tabelle zu finden anhand die Anzahl der erforderlichen Toiletten ermittelt werden kann.


Sind Waschräume im Sinne § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbStättV erforderlich, sollen sich diese in unmitellbarer Nähe der Umkleideräume befinden; d. h. sie müssen untereinander leicht erreichbar sein. Weiter sollen sich Waschräume in der Nähe der Arbeitsplätze und der Toiletten befinden. Sind keine Waschräume erforderlich, sind geeignete Waschgelegenheiten in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume vorzusehen (Nr. 4.1 Abs. 2 Anhang ArbStättV).


Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Im Anhang zur ArbStättV werden in Nr. 4.1 Abs. 3 weitere Anforderungen an Umkleideräume aufgeführt.


Des Weiteren sind Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.


Die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Anforderungen an einen Pausenraum sind unter Ziffer 4.2 des Anhangs ArbStättV i.V.m der ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" beschrieben.

Pausenräume dürfen außerhalb der Pausen für Unterrichtszwecke, Gemeinschaftsveranstaltungen und dergl. benutzt werden, wenn dadurch der Erholungszweck der Pausen nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen vor der Nutzung als Pausenraum gelüftet und ausreichend gereinigt sein.


Für alle zuvor genannten Räume werden Anforderungen an die Größe der Räume bzw. den Flächenbedarf pro Beschäftigten innerhalb der Räume gestellt. Ohne konkrete Maßangaben und Angabe der maximal gleichzeitig anwesenden Personen können wir keine konkreten Aussagen geben.


In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, ...... muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen (Nr 3.5 des Anhangs zur ArbStättV).


Diese Forderung wird unter den Punkten 4.2 bis 4.4. der ASR A3.5 "Raumtemperatur" näher konkretisiert. Demnach ist davon auszugehen, dass in einem Arbeitsraum bei überwiegender stehender/gehender Tätigkeit eine Raumtemperatur von mindestens +17 °C bzw. + 19 °C erreicht werden muss. Die Mindesttemperatur soll während der gesamten Arbeitszeit gewährleistet sein. In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C herrschen; In Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer mindestens +24 °C betragen.

Die Lufttemperatur in allen v. g. Räumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei Außenlufttemperaturen über +26 °C gelten die nach Temperaturbereichen gestaffelten Anforderungen gemäß Punkt 4.4 der ASR A 3.5.