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Ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber mit der Begründung der Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus die Umkleide- und Duschräume in der Arbeitsstätte für die Beschäftigten geschlossen hat.

KomNet Dialog 43108

Stand: 06.07.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Epidemie, Pandemie

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Frage:

Der Arbeitgeber eines Metall bearbeitenden Unternehmens hat, mit der Begründung der Ansteckungsgefahr durch das Corona Virus, die Umkleide- und Duschräume in der Arbeitsstätte für die Mitarbeiter geschlossen. Ist das zulässig? Die Mitarbeiter tragen vom Arbeitgeber bereitgestellte Arbeitskleidung, die bei ihrer Tätigkeit z.B. durch Kühlschmierstoff verschmutzt.

Antwort:

Nein, dies ist unserer Einschätzung nach nicht zulässig. Gerade durch einen Duschraum können die Hygieneregeln eingehalten werden. Der Arbeitgeber kann auch ohne die Schließung der Räume Regelungen umsetzen, die einen Mindestabstand garantieren, beispielsweise durch eine zeitversetzte Nutzung.


Zur Minimierung der Infektionsrisiken ist es wichtig, die allgemeinen Hygienevorschriften (siehe https://www.infektionsschutz.de) einzuhalten. Auch sind die Räumlichkeiten und Einrichtungen (Waschbecken, Duschen) besonders gründlich, möglichst mit Desinfektionsmitteln zu reinigen.


Grundsätzliche Begründung der Notwendigkeit von Umkleide- und Duschräumen:


Umkleideräume

Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsstätten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Nach Nummer 4.1 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV gilt folgendes:

"Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen.


Umkleideräume müssen

a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,

b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung aufbewahren kann.

Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und Gegenstände zu trennen, wenn die Umstände dies erfordern."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die Anforderungen an Umkleideräume unter Nummer 7 der ASR A4.1 "Sanitärraume".


Waschräume

Grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsstätten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Nach Nummer 4.1 Absatz 2 des Anhangs der ArbStättV gilt folgendes:

"(2) Der Arbeitgeber hat – wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern – Waschräume zur Verfügung zu stellen. Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend. Waschräume sind

a) in der Nähe von Arbeitsräumen und sichtgeschützt einzurichten,

b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert reinigen können; dazu müssen fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Desinfizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein,

c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.


Sind Waschräume nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die Anforderungen an Waschräume unter Nummer 6 der ASR A4.1 "Sanitärräume".


Hinweis:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen informiert unter www.mags.nrw/coronavirus zum Coronavirus. Insbesondere finden Sie hier auch die spezifischen Regelungen für Nordrhein-Westfalen.

Weitere aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie u.a. beim Robert Koch Institut, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.