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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen zusätzliche "Teilzeit"-Fachkräfte für Arbeitssicherheit an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden?

KomNet Dialog 11104

Stand: 16.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

In einem Unternehmen sollen neben zentral angesiedelten Sicherheitsfachkräften weitere, dezentral angesiedelte Teilzeit-Sicherheitsfachkräfte eingesetzt werden. Die Einsatzstunden nach BGV A2 werden durch die zentralen Sicherheitsfachkräfte abgedeckt. Müssen die zusätzlichen Teilzeit-SiFas an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden? Was muss darüber hinaus bei deren Bestellung beachtet werden?

Antwort:

Die Rahmenbedingungen für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben sind im Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- festgelegt. Die Berufsgenossenschaften konkretisieren diese Rahmenbedingungen mit der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (frühere BGV A2).

Eine generelle Verpflichtung (neu) bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde mitzuteilen ist uns nicht bekannt. Allerdings kann die zuständige Berufsgenossenschaft/Behörde diese Auskünfte verlangen.

Die "Teilzeit"- Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind schriftlich zu bestellen. Bei der  Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte ist gemäß § 9 Abs.3 ASiG die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
Zu beachten ist, wenn der Arbeitgeber eine leitende Fachkraft bestellt, so unterstehen die anderen "Teilzeit" -Fachkräfte dieser leitenden Fachkraft (s. § 8 Abs. 2 ASiG). Die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit ist also Vorgesetzter seiner Fachkollegen.

Die Unterschiede zwischen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit bestehen ausschließlich in der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 8 Abs. 2 u. 3 ASiG. Unterschiede des Bestellungs- oder Abberufungsverfahren betreffend ergeben sich daraus nicht.