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Müssen zusätzliche "Teilzeit"-Fachkräfte für Arbeitssicherheit an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden?
KomNet Dialog 11104
Stand: 16.01.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit
Frage:
In einem Unternehmen sollen neben zentral angesiedelten Fachkräfte für Arbeitssicherheit weitere, dezentral angesiedelte Teilzeit-Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingesetzt werden. Die Einsatzstunden nach DGUV Vorschrift 2 werden durch die zentralen Fachkräfte für Arbeitssicherheit abgedeckt. Müssen die zusätzlichen Teilzeit-Fachkräfte für Arbeitssicherheit an die zuständige Berufsgenossenschaft gemeldet werden? Was muss darüber hinaus bei deren Bestellung beachtet werden?
Antwort:
Die Rahmenbedingungen für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt. Die Berufsgenossenschaften konkretisieren diese Rahmenbedingungen mit der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit".
Eine generelle Verpflichtung (neu) bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde mitzuteilen besteht nicht. Allerdings kann die zuständige Berufsgenossenschaft/Behörde diese Auskünfte verlangen.
Die "Teilzeit"- Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind schriftlich zu bestellen. Bei der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte ist gemäß § 9 Abs.3 ASiG die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
Zu beachten ist, wenn der Arbeitgeber eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, so unterstehen die anderen "Teilzeit" -Fachkräfte für Arbeitssicherheit dieser leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit (s. § 8 Abs. 2 ASiG). Die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit ist also den anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit vorgesetzt.
Die Unterschiede zwischen einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit bestehen ausschließlich in der Aufgabenwahrnehmung gemäß § 8 Abs. 2 u. 3 ASiG. Unterschiede des Bestellungs- oder Abberufungsverfahren betreffend, ergeben sich daraus nicht.