Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Immissionsschutzbeauftragten?

KomNet Dialog 14960

Stand: 14.11.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

Favorit

Frage:

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Immissionsschutzbeauftragten?

Antwort:

Nach § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitgesetz (ASiG) gilt: "Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören."


D. h. will der Arbeitgeber einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen einstellen oder abberufen bzw. einen geeigneten Beschäftigten zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden lassen, benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats. Das gleiche gilt, wenn er deren Aufgaben erweitern oder einschränken will.

Haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat darauf verständigt, dass der Betrieb von einem freiberuflich tätigen Betriebsarzt und einer freiberuflichen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder von einem überbetrieblichen Dienst betreut werden soll, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Auswahl einer konkreten Person oder eines konkreten Dienstes anhören.

 

Dabei hat der Betriebsrat, bei der Entscheidung des Arbeitgebers für eine bestimmte Form der Betreuung (eigene Mitarbeiter, freiberufliche oder überbetriebliche Dienste) ein Mitbestimmungsrecht (Beschluss des BAG vom 10.04.1979, 1 ARB 34/77).


Nach dem BetrVG bestehen weitere Beteiligungsrechte im Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie Umweltrecht gemäß § 80, § 81, § 87 und § 89 BetrVG.


Es handelt sich primär um eine Angelegenheit der betrieblichen Mitbestimmung, die die betrieblichen Partner (Arbeitgeber und Betriebsrat) in eigener Verantwortung, ggf. unter Hinzuziehung der Einigungsstelle gemäß § 76 Betriebsverfassungsgesetz klären müssen. Fragen zum Durchsetzen von Beteiligungsrechten des Betriebsrates sollten im direkten Kontakt mit entsprechend autorisierten Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, etc.) geklärt werden.


Umfangreiche Informationen zu den Rechten und Pflichten des Betriebsrates im Arbeitsschutz gibt die Berufsgenossensschaft für Handel und Warenlogistik (BGHW): "Betriebsräte im Arbeitsschutz" (W 46.1 ff.)


Bezüglich der Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten regelt § 55 Abs. 1 a des Bundesimmissionsschutzgesetzes die Beteiligungsrechte des Betriebsrates:

"Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung."


Weitere Fragen zum Themenbereich "Immissionsschutzbeauftragte" sollten im direkten Kontakt mit den jeweils zuständigen Umweltbehörden geklärt werden.