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Kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Unternehmen seine Tätigkeit durchführen, auch wenn der Betriebsrat seine Zustimmung nicht gegeben hat?

KomNet Dialog 43316

Stand: 17.03.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Unternehmen seine Tätigkeit durchführen, auch wenn der Betriebsrat seine Zustimmung nicht gegeben hat?

Antwort:

Nach § 9 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) sind die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im Übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.


Der Kommentar zum § 9 ASiG von Anzinger/Bieneck führt dazu aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen (§ 5 ASIG) und ihm die hierzu erforderlichen Aufgaben zu übertragen (§ 6 ASiG) hat. Zu diesem Bestellakt hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen (§ 9 Abs. 3 Satz 1). Ohne die Zustimmung ist die Bestellung unwirksam. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Bestellung, so folgt aus der in § 9 Abs. 3 Satz 2 ASiG angeordneten Geltung der §§ 76 und 87 des Betriebsverfassungsgesetzes, dass der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung durch die Einigungsstelle beantragen kann.