KomNet-Wissensdatenbank
Muss der Arbeitgeber dem dritten Jahr Elternzeit zwingend zustimmen, wenn eine Betriebsschließung ansteht?
KomNet Dialog 8889
Stand: 28.12.2018
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Mutterschutzfristen
Frage:
Muss der Arbeitgeber dem dritten Jahr Elternzeit zwingend zustimmen, wenn eine Betriebsschließung ansteht? Ich bin derzeit bei einem großen Konzern beschäftigt, der eine seiner Gesellschaften schließt, in der auch ich einen Vertrag habe. Von ca. 200 Beschäftigten werden 70 Mitarbeiter entlassen, der Rest wird in andere Gesellschaften übernommen. Ich selber arbeite im Moment Teilzeit in Elternzeit im 2. Jahr. Nun ist es so, dass der Arbeitgeber plant, mir nach Anhörung durch die Aufsichtsbehörde zu kündigen. Meine Frage ist nun: Wenn die Aufsichtsbehörde der Kündigung nicht zustimmen sollte, kann ich dann auch noch das 3. Jahr Elternzeit bei meinem Arbeitgeber beantragen? Meiner Meinung nach muss der Arbeitgeber zum 3. Jahr Elternzeit zwingend zustimmen. Aber muss er das hier auch? Oder kann er argumentieren, dass es nicht geht, weil der Betrieb geschlossen wird, auch wenn ich in einer anderen Gesellschaft unterkommen könnte?
Antwort:
Wird die Kündigung abgelehnt und von der Aufsichtsbehörde nichts anderes entschieden, haben Sie Anspruch auf drei Jahre Elternzeit.
Dies ergibt sich aus dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG):
§ 15 Abs.2 BEEG:
"Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden."
§ 18 Abs.1 BEEG:
"Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."