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Ist es möglich, eine weitere Elternzeit zu nehmen, nachdem ich seit einem Jahr wieder arbeite?

KomNet Dialog 18757

Stand: 07.01.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Ich habe ein Jahr Elternzeit genommen und habe dies auch so bei meinem Arbeitgeber angemeldet. Jetzt arbeite ich seit Januar wieder und möchte doch nochmal Elternzeit nehmen. Ist das überhaupt möglich, nochmals in Elternzeit zu gehen? Und wenn ja wie lange? Wie muss ich das bei meinem Arbeitgeber anmelden? Muss er mir das gewähren oder wäre das dann Kulanz?

Antwort:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - geregelt. Ausführliche Erläuterungen hierzu können Sie der Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" entnehmen.


Danach besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (also bis Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag). Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

"Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

  1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
  2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen." (§ 16 Abs.1 BEEG)


Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. "Wenn Sie Elternzeit vor dem 3. Geburtstag Ihres Kindes anmelden, dann müssen Sie sich bei der Anmeldung verbindlich festlegen, für welche Zeiträume Sie in den nächsten beiden Jahren Elternzeit nehmen wollen. Wenn Sie für einen Teil der nächsten beiden Jahre keine Elternzeit anmelden, folgt daraus, dass Sie auf die Möglichkeit verzichten, in den nächsten beiden Jahren weitere Elternzeit zu nehmen.

...

Im Normalfall können Sie Ihre Elternzeit nachträglich nur verlängern oder verkürzen, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist." (aus der Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit)