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Wann muss eine werdende Mutter kündigen, wenn sie nach Ende des Mutterschutzes nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte?

KomNet Dialog 14745

Stand: 19.10.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Meine Mitarbeiterin ist schwanger; sie hat mir mitgeteilt, dass sie zum 15. Februar - sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin - in den Mutterschutz geht und auch nach Ende des Mutterschutzes nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte. Frage: Muss sie mir nun eine Kündigung schreiben? Wenn ja, zu welchem Datum? Zum 15. Februar? Zum Tag des Geburtstermins? Zum Ende des Mutterschutzes, acht Wochen nach dem Geburtstermin?

Antwort:

Nach Ende der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz - MuSchG - (Schutzfrist nach der Entbindung - im Normalfall 8 Wochen) setzt sich ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich unverändert fort. Das bedeutet, dass nach Ende der Schutzfrist die Frau ihre Arbeit wieder aufnehmen muss, sofern sie keine Elternzeit in Anspruch nimmt.


Kündigung durch die Arbeitnehmerin:


Möchte eine werdende Mutter ihr Arbeitsverhältnis hingegen zum Ende der Schutzfrist kündigen, gelten hierfür die arbeitsvertraglich vereinbarten bzw. arbeitsrechtlich anzuwendenden Kündigungsfristen (gesetzlicher Regelfall nach § 622 Abs. 1 BGB: Vier Wochen).

 

Zur Rechtsgültigkeit einer Kündigung muss diese zwingend schriftlich ausgesprochen werden.


Einer werdende Mutter, die von sich aus ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Schutzfrist kündigen möchte, ist dringend zu empfehlen, sich vorher z. B. durch die Krankenkasse, die Agentur für Arbeit und/oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht über etwaige Auswirkungen beraten zu lassen.



Kündigung durch Arbeitgeber:


Gemäß § 17 Abs.1 MuSchG darf der Arbeitgeber einer Frau nicht kündigen:

  1. während ihrer Schwangerschaft,
  2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
  4. ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und - während der Elternzeit (§ 18 BEEG).


Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zum Mutterschutz und der Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit".