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Kann die verbleibende Elternzeit des ersten Kindes bei der Geburt des zweiten Kindes an diese Elternzeit drangehängt werden?

KomNet Dialog 8642

Stand: 07.01.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

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Frage:

Unsere Mitarbeiterin hat am 20.10.2013 ihr erstes Kind geboren und 2 Jahre Elternzeit beantragt. Am 3.2.15 hat sie die Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängert. Am 23.5.15 teilte sie mit, dass sie erneut schwanger sei. Das zweite Kind wurde am 15.1.16 geboren und hierfür wurden 2 Jahre Elternzeit beantragt, also bis zum 14.1.2018. Nun stellt die Mitarbeiterin den Antrag auf Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr bis zum 14.01.2019 und bittet, die restlichen 9 Monate der ersten Elternzeit, die wegen der Geburt des 2. Kindes unterbrochen wurde, anzuhängen und somit Elternzeit bis zum Oktober 2019 zu gewähren. Ist dies rechtens?

Antwort:

Das für die Beantwortung einschlägige Gesetz ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG):


§ 15 Abs.2 BEEG: "Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden."

D.h. dass die Zeit, in der sich die Elternzeiten für beide Kinder überschneiden, übertragen werden kann.


Ausführliche Informationen zum Thema enthält die Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit".