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KomNet-Wissensdatenbank

Kann ich den im Folgejahr zustehenden Urlaub noch vor Beginn des Mutterschutzes nehmen?

KomNet Dialog 8881

Stand: 16.12.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Urlaubsanspruch

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Frage:

Mein Entbindungstermin ist der 14. Januar nächsten Jahres. Insgesamt habe ich 30 Urlaubstage pro Jahr, d.h bis 11. März würden mir noch 6 Tage Urlaub zustehen, die ich gerne direkt vor meinem Mutterschutz nehmen möchte, damit ich schon früher weg kann. Steht mir das zu? Muss mein Arbeitgeber damit einverstanden sein? Ich möchte direkt nach dem Mutterschutz für 2 bis 3 Jahre Elternzeit nehmen, und für mich ist noch nicht klar, ob ich wieder an den alten Arbeitsplatz zurückmöchte.

Antwort:

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, voraussichtliche Urlaubsansprüche des Folgejahres im Voraus zu gewähren.


Den Ihnen im nächsten Jahr voraussichtlich für die Zeit der Mutterschutzfrist zustehenden anteiligen Jahresurlaub können Sie daher nicht bereits in diesem Jahr beanspruchen. Der Ihnen tatsächlich für nächstes Jahr zustehende anteilige Jahresurlaub steht auch erst zum Zeitpunkt der Entbindung fest.


Der Entbindungszeitpunkt kann vom errechneten Zeitpunkt erheblich abweichen, sich sowohl verkürzen als auch verlängern. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber erst dann den Urlaubsanspruch ermitteln kann, wenn die Elternzeit und deren Dauer beim Arbeitgeber formal beansprucht ist. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).


Endet das Arbeitsverhältnis während oder nach Ablauf des Beschäftigungsverbots bzw. der Elternzeit, ist ein noch nicht gewährter Erholungsurlaub abzugelten.


Auf die weiteren Informationen des Leitfadens zum Mutterschutz und der Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" sowie die Informationen zum Mutterschutz auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen weisen wir hin.