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Wird bei erneuter Schwangerschaft der alte Urlaubsanspruch auf die Zeit nach Beendigung der 2. Elternzeit übertagen?

KomNet Dialog 5648

Stand: 12.07.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Urlaubsanspruch

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Frage:

Eine Mitarbeiterin unseres Betriebes befindet sich derzeit in Elternzeit und hat aus der Zeit davor noch Resturlaub. Diesen wollte sie auf die Zeit nach ihrer Elternzeit übertragen, was ihr vom Arbeitgeber auch zugesagt wurde. Nun ist die Kollegin erneut schwanger. Ihre Elternzeit endet einige Tage nach dem Beginn der Mutterschutzfrist für das 2. Kind. Der Arbeitgeber vertritt nun die Meinung, dass ihr Urlaub damit verfallen würde, da sie keinen Tag dazwischen gearbeitet hätte. Ich halte dies nicht für rechtsgültig, habe aber für diesen konkreten Fall keine Aussage im Mutterschutzgesetz bzw. Elternzeitgesetz gefunden. Ich weiß aber, dass der Urlaub übertragen werden kann und dann noch nicht einmal im laufenden Jahr genommen werden muss. Wenn es so wäre, wie der Arbeitgeber behauptet, wäre dies ja eine starke Benachteiligung der Kollegin. Kann die Kollegin den Urlaub übertragen auf die Zeit nach Beendigung der 2. Elternzeit? Könnte sie sich den Urlaub auch heute noch ausbezahlen lassen? Zusatzinfo: bei uns gilt der TVöD.

Antwort:

Zum Urlaubsanspruch sind unter § 17 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) Regelungen getroffen:

"Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."

In der vom Bundesfamilienministerium veröffentlichten Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit wird dazu auf folgendes hingewiesen (S. 81):

"Wird während der Elternzeit keine Teilzeit – beim eigenen Arbeitgeber – geleistet, hat der Arbeitgeber den restlichen

Erholungsurlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Er erlischt nicht wie im Normalfall zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich der Übertragungszeitraum. Folglich werden Urlaubsansprüche aus dem Urlaubsjahr, in dem die erste Elternzeit begonnen hat, weiter übertragen, wenn der noch zustehende Erholungsurlaub nach dem Ende der ersten Elternzeit aufgrund einer weiteren Elternzeit nicht beansprucht werden konnte."

Nach unserem Kenntnisstand sieht der TVÖD davon keine abweichende Regelung vor. Für eine verbindliche Antwort zu geltenden tariflichen Regelungen sollte ggf. eine entsprechende Anfrage direkt an autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände) oder an Angehörige der rechtsberatenden Berufe gerichtet werden.